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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pakdect. L. I. Tit. 5. De statu hominnm.

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jt, *■»• CELS. lib. XXIX. Die. — Wenn eine rechtmässig«die ■vollzogen worden ist, so folgen die Kinder dein Vnler,

*"s gemeinem Umgang erzeugten aber der Mutter. .W l( f °' ULP - lib ' XXX1KIU. ad Sabin. — Wer wahnsinnigty".'i eu *fc sowohl seinen persönlichen Zustand, als diew> e > welche er bekleidet hat, als sein Amt und seine Ge-

' Wie er das Eigentlmm seines Vermögens behalt.dt,.. 1, MODESTIJV.lib.VU. RegtdäK — Ein freier Mensch,ii, . l Verkauft hat, tritt, wenn er freigelassen worden, nicht<fen U ' eU l* nm(!nl l Stand wieder ein, dein er entsagt hat, son-

Pnuilt jj e Stellung eines Freigelassenen.H U i"** !•'• lil). XII. llespons. — Herennins Modesti-V 7 • S '°'' *' aunl ausgesprochen, dass wenn eine Sclavin zu|,:| 1( J<! ' 1 niederkommt, wo sie einem Schenkungsvertrag zufolgei U -y. *'" e 'S'elassen werden müssen, das Kind als Freigeborener

***g sei.

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Hei, '"^ ei1 werden diejenigen genannt, welche nicht sogen kön-nen' ^ Vei i' 1 "" Vater sei, oder die es zwar können, aber Jeman-a, icL " m y ater haben, der es nicht seiu sollte; diese heissen«'""'"-> nana, r.ttv orr.onäv 27 ).

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, indem sie, einer Constitution zufolge, freilib. I. Pandeclar. — Aus gemeinem Umgang

lib. XXVII. ad Sabin. — Das Naturgesetzdass, wer ausser einer gesetzmässigen Ehe geborenr Mutter folgt, wenn nicht ein besonderes Gesetz etwas^ bestimmt.

f ea , *"• üb. I. ad Leg. Jnl. et Pap. ,— Für freigebo-tfV " Ss lll;m auch den Riinehineu, der durch ein rechtlichesJ fe j' llu "iss dafür anerkannt worden ist, selbst wenn er einWm* i s * ener gewesen sein sollte , weil hier die Rechtskraft

'** Wahrheit gilt.*«rd r 3V . LIAN - lib ' LXIX.: Dlgcs/or. — Die Leibesfruchtwfra 1 ' m gesauunten bürgerlichen Recht als schon lebend}f|.|' ' ,et ' Denn es werden derselben sowohl gesetzmässigev 0lll »!. . eu ausgcantworlet, als es genlesst auch das Kind einesG e r e,l| Je gefangen genommenen Weibes [, welches in derde^ 'S°" 8cua ft geboren worden ist,] des Heimkehrrechts und folgtH\v mde des Vaters nnd der Mutter. Ist übrigens eineik ''!' ffei " e Sclavin heimlich entführt worden, so wird das vonGl a . | '''"e Kind, wenn sie auch bei einem Besitzer im gutenSl; u. °iv ^ ore " I>n(, als ein gestohlenes, demnach nicht erses-So i **W»em gemäss ist auch das, dass ein Freigelassener sich,.ll 'ge ein Sohn seines [verstorbenen^ Freilassers geboren

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Spracherldärung lässt sich nicht übersetzen.