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Pandect. L. I. Tit. 6. De statu homimim.
den, werden nicht für Kinder gehalten, z. B. wenn ei» <"eine Missgeburt oder Mondkalb zur Welt bringt; diejenige
rer-nensctuiciien tmemnwB»«» . f
sehen ist, wird für theilweise ausgebildet angesehen u"u d
bnrt aber, welche mit mehrern menschlichen Gliedmasscn
den Rindern beigezählt.
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15. TRYPHONIN. Hb. X. Disput. — [Eine Sclavi",mens] Arescnsa, der in einein Testamente die Freiheit a" 1Fall ertheilt worden war, wenn sie drei Kinder geboren »| awürde, gebar bei der ersten Niederkunft ein Kind und » elzweiten drei; es fragte sich nun, ob und welches von den ' etern frei sein solle? — Die der Freiheit gestellte E" e ^'""! ir °fmiiss nun zwar das Weib schon erfüllen, allein darüber
kein Zweifel Statt finden, dass das letzte Kind freig*" 0 ^wird; denn die Natur gestattet nicht, dass zwei Ki«« cl !einmal aus Mutterleibe kommen können, so dass, da eS "" ^stimmt wäre , wer zuerst und wer zuletzt geboren sei, ^mit Gewissheit nicht entnehmen könnte, wer von bei«"" 'Sclav und wer als Freier geboren sei. Die mit dem A" '"der Geburt eintretende Bedingung bewirkt also nun, <' ilB! ? .'„Kind,. welches nachher zur Welt kommt', 'von ihr als ?& »geboren wird, gleichwie wenn irgend eine andere der F)" eI .eines Weibes beigefügte Bedingung, auf den Fall, ^^-apniederkommt, eintritt, oder dieselbe, dafern sie unter derdiiigung freigelassen worden ist, wenn sie dem Erbe" ^dem Titius 10,000 [Scstertien] gegeben haben würde, ""' ,„dein Augenblick, wo. sie gebiert,-die Bedingung durch - * 1andern erfüllt hat, schon als Freie geboron zu haben, a " rnoinmcn wird. . ^j)
16. ULP. üb. VI. Disput. — Dasselbe wird icr , 0 ,sein, wenn jene Sclavin Arescnsa zuerst zwei gebore» "' . (und nachher mit Zwillingen niedergekommen ist; den"kann man nicht sagen , dass beide als Freie geboren w ' ,r ''„|.sondern nur der zuletztgcborene. Die Frage betrifft als« ^mehr eine Thatsache, und keine Rechtsbeslimnmng. , i )0
17. Id. üb. XXII. ad Edi — Alle Menclien, * e S
sich im Umkreis des Römischen Reichs befinden , habe"
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der Constitution des Kaisers Autonin das Römische Bi"»recht erhalten. .„,i
18. Id. lib.XXVH. ad Salin. — Der Kaiser H*^rcscribirte an den Publicius Marcellus, dass eine P „welche schwanger zum Tode verurtheilt worden, ein ll iKind zur Welt bringe, und dass es Gebrauch sei, sie s ° '. Ztam Leben zu lassen, bis sie geboren habe. Auch wen"Frau, welche aus rechtmässiger Ehe schwanger ge:W 0r „j,Feuer und Wasser verboten worden ist, gebiert sie ei" c " , e j,mischen Bürger, der sich in der Gewalt seines Vaters " e " u