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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Ucber dto Abfassung der Digesten.

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'er in demselben, wollen Wir aber, sollen nicht mit demalten, ebenso muthwilligen als lächerlichen, Namen Du-Pondii (Zweipfiindler) benannt werden, sondern NeujusuVtuaner heissen, und Wir befehlen, dass dies für die Zu-kunft auf ewige Zeiten so bestehe, so dass diejenigen,Welche als Neulinge nach der Wissenschaft der Gesetzestreben, und die Lehrgegenstände des ersten Jahres empfan-gen Wollen, würdig Unseres Namens befunden werden sol-len, weil ihnen der erste Band, der von Uns ausgegangen^t, sogleich vorgetragen werden wird; denn' früher warhr Name der alten Unordnung in den Gesetzen würdig,"* aber die Gesetze gegenwärtig klar und deutlich ihrerAuffassung vorgetragen werden sollen, so war es noth-Wendig, sie auch mit einem veränderten Namen zu schmü-cken. $. 3. Im zweiten Jahre aber, welches hindurch der«öen früher vom Edict gegebene Beiname auch von Unsgenehmigt wird, verordnen Wir, sollen ihnen die siebenSucher de judiciis, oder die acht de rebus vorgetragenVerden, jenachdem es der Wechsel [mit beiden nach] der* cit i ) mit sich bringt, welcher unversehrt beobachtet wer-e n soll. Diese Bücher de judiciis, oder de rebus , sollenle a ber ihrem ganzen Inhalt und der Folge nach empfan-" en j ohne ein einziges davon auszulassen, weil alles mitei 'er Schönheit geziert, und nichts Unbrauchbares, nochWas ausser Gewohnheit gekommenes, darin zu finden ist.e nachdem es sich trifft, sollen nun dem einen oder demtlern Bande, d. h. dem de judiciis, oder dem de rebus,«r die Vorträge des zweiten Jahres vier Bücher über beson-ere Bechtslehren angeknüpft werden, welche Wir aus derganzen Sammlung von vierzehn Büchern haben ausheb

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en > so dass aus dem Inbegriff des dreitheiligen Bandes,en Wir über die Mitgift haben abfassen lassen, ein Buch,8 g«hoben worden ist, ein Buch aus den beiden über Vor-schaf ten l,nt ' Guratelcn, ein dergleichen aus dem zweifa-

Hupo a. a. O.mir ein Lehrer las über beide, so dassIw :i ." «'«rauf ankam, ob das zweite Jahr des Studiereng [ci-(Öden Studenten] mit dem Anlimg' dieses zweijährigen"«Mguim* zuiwiunentraf oder nicht.«