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Instit. L. IL Tit. 20. De legatis.
net wurden. Nach den Constitutionen der Kaiser ist dieseArt von Wortformen ganz und gar aufgehoben worden. Einevon Uns mit genauer Erwägung [der Sache] und in der Ab-sicht, dass der Wille der Todten wirksamer sein solle, undnicht den Worten, sondern dein Willen derselben zu Gunstenerlassene Constitution hat bestimmt, dass alle Vermächtnissevon einer Natur nnd mit welchen Worten etwas auch hinter-lassen sein möge, den Vermächtuissinhabeni freistehen soll»dasselbe niclit blos durch persönliche Riagen, sondern auchdurch dingliche nnd durch die hypothecarische zu verlangen.Die sorgsame Vorschrift dieser Constitution kann man aus demInhalt derselben am vollständigsten ersehen. 3. Wir habenaber geglaubt, nicht bei jener Constitution stehen bleiben z«dürfen. Denn da Wir fanden, wie man in der Vorzeit dieVermächtnisse streng begrenzte , den Fideicommissen aber, diemehr aus dem [blossen] Willen der Verstorbenen hervorgingen,eine ausgedehntere Wirksamkeit nachliess, so haben Wir fürnöthig erachtet, alle Vermächtnisse den Fideicommissen gleichzu setzen, so dass gar kein Unterschied- zwischen ihnen sei»sondern was den Vermächtnissen fehlt, ans der Natur derFideicommisse ergänzt werde, nnd wenn sich noch in [derLehre von] den Vermächtnissen etwas findet, dies auch aufdas Wesen der Fideicommisse ausgedehnt sein solle. Umjedoch bei den ersten Anfangslehren der Gesetze durch einevermischte Aufstellung [beider] den studirenden Jünglingenkeine Schwierigkeiten zubereiten, so haben Wir es der Mül' ewerth gehalten, für jetzt zuerst von den Vermächtnissen nnddann von den Fideicommissen zu handeln , so dass, wennihnen die Natur beider Rechtsich reit bekannt geworden, sievorbereitet nnd mit geübterer Fassungskraft die vermischte B e "handlung beider verstehen können. 4. Es kann aber nichtblos eine Sache des Testators oder des Erben , sondern aucheine fremde vermacht werden, so dass der Erbe genöthigt ist,sie zu kaufen und [dann] zu gewähren, oder, wenn er ß' enicht kaufen kann, ihren Werth zu erstatten. Ist es aber einevom Handel ausgeschlossene Sache — so kann sie weder, er-worben werden — noch ist man deren Werth schuldig; z. B«wenn Jemand das Marsfeld, oder kaiserliche Gebäude, oderTeinpel, oder was sonst zum allgemeinen Gebrauch bestimmtist, vermacht hat; ein solches Vermächtniss gilt nicht. DasS>wie Wir gesagt haben, eine fremde Sache vermacht werdenkönne, ist so zu verstehen, wenn der Verstorbene wusste»dass es eine fremde Sache sei, nicht aber, wenn er es nichtwusste. Denn hätte er es gewusst, dass die Sache eine fremdesei, so hätte er sie vielleicht nicht vermacht, dies hat der K» 1 "ser Pius verordnet. Und es ist wahr, dass der Kläger [, wen"