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40 Instit. L. IL Tit. 1. De verum diuisione «< qualkale.
weder dieselben zurückverlangen, noch auf Herausgabe dersel-ben klagen 2 ') , und dies nach dein, Zwölftafelgeselz, worinverordnet ist, dass derjenige , welcher einen fremden Balkenin sein Gebäude verbaut hat, zur Herausnahme desselben nichtgezwungen werden, sondern nur den doppelten Werth dafür,zufolge der Klage über einen verbauten Balken, leisten solle.Unter dem Wort Balken wird alles Material verstanden, wor-aus Gebäude erbaut werden. Dies ist darum geschehen, umzu verhüten, dass keine Gebäude eingerissen werden. Ist aberdas Gebäude aus irgend einem Grunde niedergerissen worden,so kann der Eigenlhiimer des Materials , wenn er den doppel-ten Werth noch nicht in Anspruch genommen hat, alsdanndasselbe zurückverlangen und auf Herausgabe deshalb klagen.30. Umgekehrt aber gehört, wenn Jemand auf fremdem Bodenaus seinem Material ein Haus gebaut hat, das Haus dem, wel-chem der Boden gehört. In diesem Fall verliert auch derEigenlhiimer des Materials das Kigenthuin daran, weil ange-nommen wird, dass er es mit seinem Willen veräussert habe,wenn er nämlich wusste, dass er auf fremdem Grund undBoden baue, und' daher kann er, selbst wenn das Haus nieder-gerissen wird, das Material doch nicht zurückverlangen. Dasaber ist ausgemacht, dass wenn der Bauende sich im Besitzbefindet und der Eigenthümer das Haus als sein verlangt, ohneden Werth des Baumaterials und das Arbeitslohn zu bezahlen,er mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden könne, da-fern nämlich der, welcher baute, Besitzer in gutem Glaubenwar; denn dein, welcher weiss, dass der Boden einem An-dern gehöre, kann der Vorwurf der Schuld gemacht werden,dass er muthwillig auf den Grund .bauete, von dem er wusste,dass es fremder sei. 31. Wenn Titius eine fremde Pilanzein seinen Boden versetzt, so gehört sie ihm, und umgekehrt,wenn Titius seine Pflanze in des Maevius Boden versetzt, sogehört dieselbe dem Maevius, wenn sie nur in beiden FällenWurzel geschlagen hat; denn so lange sie keine Wurzel treibt,bleibt sie dem gehörig, dessen sie war. Von dem Augenblick
21) Ad exhibendum agere; diese Klage kann eine mehrfacheTendenz haben: 1) die Herausgabe einer Sache des Einen»welche mit der des Andern so verbunden ist, dass sie ge-trennt werden kann; 2) die Vorzeigung einer gewissen Sachevor Anstellung einer Klage (zur Kccoguilion der ldcnlilä'O,wenn dazu ein rechtlich begründetes Interesse vorhanden ist;3) die Auslieferung einer Sache, welche zufällig in den Be-sitz des Beklagten gekommen ist, ohne dass dieser ein Eigen'thumsrecht daran geltend macht; 4) den Ersatz des vollenWerlhs und sonstigen Interesses von einer Sache, deren Her-ausgabe durch Schuld des Beklagten immöglich geworden ist'