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38 Instit. L, II. Til. 1. Do i'crutn d'wishnc et qualilate.
Ufer des Flusses slosseudeu Grundstücke besitzen, und zwarder Breite jedes Grundstücks nach, die es am Ufer hat. Istsie dem einen Theile näher, so gehört sie nur denen, welcheauf dieser Seite am Ufer Grundstücke besitzen. Theilt sichder Flnss und vereinigt sich erst wieder weiter unten, so das»er ein Grundstück zur Insel macht, so verbleibt dasselbe dem,welchem es vorher gehörte. 23. Verlässt der Fluss sein natür-liches Bett ganz und gar und nimmt er seinen Lauf wo an-ders hin , so- gehört zwar das erste Flussbett denen , die anseinem Ufer Grundstücke besitzen, nach der Breite jedes Ackers,•wie er an das Ufer stösst, das neue Flussbett fängt aber au,des Hechtes zu sein, wie der Fluss selbst, d. h. es wird öffent-liches [Eigenlhum]. Wemi nach einiger Zeit der Fluss insein altes Bett zurückkehrt, so gehört das neue Flussbett wie-der denen, die an seinem Ufer Grund und Boden besitzen.24. Etwas anderes ist es, wenn Jemandes ganzer Acker über-schwemmt wird, denn die Ueberschwemmung' verändert dieNatur des Grundstücks nicht, und wetm daher das Wasserzurücktritt, so ist es klar, dass der Grund und Boden demverbleibe, dem er vorher gehörte.
25. Wenn aus einem fremden Stoff auf irgend eine Weisevon einem Andern etwas geformt wird, so pflegt die Frage zuentstehen, wer von beideu nach natürlichem Grunde Eigcnthü-mer sei; ob der, welcher etwas daraus gemacht hat, oder derEigeuthümer des Stoffes; z. B. wenn Jemand aus fremdenTrauben, Oliven oder Aehren Wein, Oel oder Körner macht,oder aus fremdem Golde, Silber oder Erz ein Gefäss verfer-tigt , oder aus fremdem Wein und Honig' Meth mischt, oderaus fremden Arzneimitteln ein Pflaster oder Salbe zusammen-setzt, oder aus fremder Wolle ein Kleid webt, oder aus frem-dem Bauholz ein Schiff, oder einen Sclirank oder Sessel ver-fertigt. Nach langem Streit zwischen den Sabinianern undProculianern getiel die in der Mitte liegende Meinung' derer,-welche dafür hielten, dass wenn das Verarbeitete wieder in denStoff zurückgebracht werden könnte, derjenige als Eigeuthümerairzusehen sei, dem der Stoff gehörte, wo nicht, so sei der alsEigenthümeV anzusehen, der ihn verarbeitet hat. So kannz, B. ein gegossenes Gefä'ss in den rohen Stoff von Erz, Sil-ber oder Gold zurückgebracht werdeu, Wein, Oel oder Ge-treidekörner können ober nicht in Trauben, Oliven oder Aehrenzurückkehren; auch Meth kann nicht wieder in Honig undWein geschieden werdeu. Hat Jemand theils aus eigenem,theils aus fremdem Stoff gearbeitet, z. B. aus seinem Wein undfremdem Honig' Meth gemischt, oder aus seinen und fremdenHeilmitteln ein Pllaster oder Salbe, oder aus seiner und freun-der Wolle ein Kleid gemacht, so ist kein Zweifel, dass i»
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