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§ 86. II. Unterrichtsgrundsätze.
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lauter Ereignisse, welche die Geschicke unseres Vaterlandesin hohem Grade beeinflufst haben, berücksichtigt werden.
4. In den Geschichtsabschnitten, welche denGegenstand des Unterrichts in der Volksschulebilden, darf das kulturgeschichtliche Element nichtvernachlässigt werden. Dabei darf dieses nicht etwaals Anhängsel der politischen Geschichte auftreten, wie dasfreilich noch meist in den Lehrbüchern der Geschichte derFall ist, sondern sie mufs zur politischen Geschichte in innigsteWechselbeziehung gebracht werden. Wenn die Geschichte derWelt in diesem Teile (dem kulturgeschichtlichen) vernachlässigtwird, sagt Bacon von Verulam, so gleicht sie einer Bildsäuledes Polyphem mit ausgerissenem Auge. Und Dubois-Reymondschreibt: »In Staatenbildung und Kriegsführung, deren Wellen-schlag die politische Geschichte spiegelt, hat die Menschheitnoch Vorbilder in der wirbellosen Tierwelt; eine Kulturgeschichteweist nur s i e auf.«
b) Bezüglich der Darbietung.
1. Der Unterricht sei anschaulich! GeeigneteMittel hiezu sind:
a) Karten, besonders historische. »Alle Geschichte,sagt Schleiermacher, ist der Jugend in die Luft geschrieben,wenn die Geographie nicht die Basis ist.« Dabei ist zu be-merken, dafs die Klarstellung des geographischen Schauplatzesder geschichtlichen Erzählung selbst voranzugehen hat,■sobald dies zur Erzielung einer richtigen Auffassung derselbennötig erscheint.
b) Bilder und Bildwerke. Was die Verwendung desBildes oder Bildwerkes im Unterricht betrifft, so kann dasselbeje nach Gegenstand und Darstellung hiefür den Ausgangspunktbilden, oder es wird in der Erzählung verwertet, wo diese biszu dem Stoff fortgeschritten ist, den das bezügliche Bild oderBilderwerk behandelt, oder es kann auf der Stufe der An-wendung sich zweckdienlich erweisen.
c) Graphische Darstellungen; oft durch wenigeStriche kann der Marsch oder die Stellung von Heeresmassenangedeutet werden; auch andere Dinge, wie Scepter, Reichs-
Böhm, Praktische Unterrlchtslehrc. 4. Aufl.
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