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2 (1890) Schluss
Entstehung
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379
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UND NACHTRÄGE. 379

hinfurther erblich zusteen vnnd Sy dero sich nach allem iremwillen vnnd wolgefhallen one alle inn oder widderredde der be-clagten, irer erben vnd allermennigklichs von Inen wegen geprauchenvnnd darbei pleiben sullen. Vnnd dweil die f nicht vif dem Hunts-ruck, dergleichen die gefelle zu Hruel im Nassen kirspell im theil-brieff auch nit vermeldet, so sullen dieselbigen beid stuek alsvnuertheilt den Clcgern gleicherweise zustendig sein vnnd pleiben.Zum andern sullen die Cleger nu vortmehe erblich inhaben,besitzen vnd geprauchen die Newburgk mit dein Drittentheil allerZugehoer des vnd ersten Huyses zu Eltz nichts daruon vss oderabgescheiden, vnd die beclagten von dem allem handt ab vndInen gantz kheinen intrag oder Verhinderung daran dum. Vnddartzu sullen die beclagten vur alle forderung der vfgehabenennutzung den Clegern geben, liebern vnd betzalen hundert guldincurrent oder ine daruon gepuerliche Jarrenih \ r erweisen, vnnd sydero gnugsamlich versichern. Zum dritten sullen die beclagten vondem Colnischen geldt den klegern vur ire gethane forderung bynnenJars frist dem nechsten geben vnnd betzalen hundert goldt guldinder Churfursten by Rhein muntzen guit von goldt vnd schwer vongewicht. Vnnd wann die Cleger oder ire erben den losspfenning,darfur der Hoef zu Nickendich mit seiner Zugehoer den beclagtenverschrieben ist, denselbigen beclagten oder iren erben darlegenvnd betzalen, alsdan sullen sy handt daruon abthun vnd die Clegervnuerhindert dartzu khommen, Sy auch erblich darbei pleiben lassen.Vnnd sullen hiemit die egenanten Parthien aller vorg. Irrungenentlich vertragen vnnd wes je einer an den andern dieser Sachenhalb, daruss diese spenne erwachsen, vnd vns den vnderhandlernfurgetragen seindt, weither gefordert hat, gegen einander vfgehaben,todt vnd abe sein vnd pleiben Sunder geuerde. Vnd heruf be-khennen wir obg. geprueder Joerg vnd Christoff Auch Johann vndFriderich alle hern zu Kitz, das wir diesen guetlichen vertragmit Vnserm gueten wissen vnd willen angenomen vnd in guetenwaren treuwen einander zugesagt vnd versprochen haben, denselbigengentzlich zu halten. Dess zu warer Vrkhunt hat vnser Jeder seineigen angeporn Ingesiegel 1 heran gehangen. Vnd zu mehrer Sicher-heit haben wir gepetten vnnd pitten hiemit die obg. vnderhandlerVnsern lieben Vettern Thorgiss Waltpotten vnd Michel Staudenvnsern gueten freunde, das irer jeder sein ingesiegil auch an diesenVertrags brieff, der zwen gleichs luts seindt, vnd jede partheieinen hat, wullen hencken. Dess wir Anthoni waltpott Vnd