,66 /.WEITE ABTHEILUNG. DREIZEHNTES HAÜPTSTÜCK.
befohlen, am 15. Februar 1 7S7 eine neun Gerichtsordnungfür Grundherrn und Unterdianen sowie eine neue Straf-ordnung fiir die Unterthanen in Ungarn erlassen, auch imApril 1787 verlangt, die Grundherren sollten schriftlich an-geben, auf welches Recht hin sie ihre Herrschaften besitzen,sodann sollten nach dem Befehl vom 4. April 17X7 dieUnterthanen der Herrschaften das ganze Jahr hindurch ihreeigenen Weine verzapfen dürfen. Diese Befehle brachtendem Lande manches Gute, beschnitten aber stark die Rechteund Einkünfte der Grundherren und mehrten die Last derVerwaltung. 3 55) Alle diese von Kaiser Josef II erlassenen,die I lerrschaftlichen Rechte schädigenden Verordnungenwurden nach Kaiser Josefs Tod wieder aufgehoben und fürnull und nichtig erklärt.
Nach dem Befehle vom 12. December 1786 solltendie Grundherren Schulhäuser bauen. Hierin war die Herr-schaft mit gutem Beispiel vorangegangen, indem sich bereits1784 Schulen zu beiden Vukovar, Scharengrad, Tovarnikund Lovacz befanden, die nach den seit i 781 regelmässig ein-gelaufenen Berichten ein recht gutes Resultat zeigten. Am23. December 1778 hatte Graf Hugo Philipp für die Schulenzu Neuvukovar 100 Gulden bestimmt als Jahresbeitrag. 3 5 6 )
Am 5. Juni 1787 find zu Mainz die Wahl einesCoadjutors für den Kurfürsten Friedrich Karl Josef vonMainz statt. Am 2. )uni beschloss der Kurfürst wegendieser Wahl seine Residenz auf einige Tage zu verlassenund dieselbe dem kaiserlichen Commissar Grafen von Traut-mannsdorf für die Hauer der Wahl einzuräumen. FriedrichKarl ersuchte den Grafen Hugo Philipp um die Erlaubniss,die grälliche Sommerwohnung zu F.ltville zum Aufenthalt