DIE JÜNGERE LINIE ZU ELTZ ZU ÜTTINGF.N. 67
Ungetheilt zwischen beiden Brüdern blieben der Turnosam Engerser Zoll, welcher in seinem Ertragsanteil jährlichzwischen Beiden gleich getheilt wird. Die ausstehendenActiva und Capitalien sollen auf gemeinschaftliche Kostenerhoben und gleich getheilt werden. Alle auf den Erb-gütern ruhenden oder noch entstehenden Prozesse sollenvon dem jeweiligen Besitzer derselben auf dessen Kostengeführt, Jeder aber für den Fall des Verluste und überhauptfür die ganze Erbschaft Einer dem Andern Genüge leisten.Der bei dem Kammergericht zu Speier gegen die Herrnvon Harf zu Drimborn wegen der Metternicher und Dens-berger Verlassenschaft schwebende Frozess soll auf gemein-schaftliche Kosten ausgefochten werden. Die Steuer an dieRitterschaft wegen der Herrschaft Üttingen und Zubehör,da ausserhalb des Reichs steuerpflichtig, bezahlt Karl Henrichzum Drittel und Hans Jacob den Rest. Die Lehen werdennach dem Gebrauche, dass immer der Älteste solche empfange,von Hans Jacob als dem Ältesten für sich und seinenBruder Karl Henrich und nach dessen Tod dem ältestenSohn von beiden Seiten, und so fort, so lange als vonbeiden Seiten männliche Leibeserben vorhanden sind, em-pfangen. Der Empfang geschieht auf gemeinschaftlicheKosten. Jeder der Beiden soll aber die auf ihn gefallenenLehen auf seine Kosten bedienen. Die Urkunde über dieseBrudertheilung wurde am 17- October 1672 zu Coblenzim Eltzer Hof ausgestellt. 54)
Im Jahre 1672 empfing Karl Henrich von Karl Henrichvon Metternich zu Winnenberg und Beilstein Chorbischofzu Garden für sich und seine Erben und den Fall seinesAbsterbens im Mannsstamme für seinen Bruder Hans Jacob