4 6 ZWEITE ABTHEILUNG. ZWÖLFTES HAUPTSTÜCK.
3) Derselbe darf Diebe und andre Verbrecher gefangennehmen, Gewaltssachen, Bussen, Frevel und Maulstreicherichten.
4) Zu St. Maximinstag acht Tage vorher und nachherweist man Freiheit, wer solche muthwillig bricht, ist seinemHerrn verfallen mit einer Hand und einem Fuss, jedochbei Bitte und Gnade.
5) Des Herrn Diener soll man, wenn solche bei Tagoder Nacht nach Lutz kommen, etwas dort zu verrichten,einen Tag und Nacht die Kost reichen.
6) Die Bürger sollen die Condtwiese mähen und daslleu aufhäufen, dafür erhalten sie zwei Kuhkäse, zwei Broteund zwei Viertel Wein.
7) Dieselben sollen dem Herrn in dessen Weinbergzu Eltz drei Tage lang frohnden, bei Sonnenschein aus undeingehen und dabei die Kost haben.
8) Der Herr richtet über Hals und Bauch, ihm ge-hört die erste Kuh als Besthaupt zu von Jedem, der insGericht gehört, er sei, wem er wolle.
q) Erscheint Einer zu den beiden Dingtagen, obgleicher in dem hohen Gerichtszwang begriffen, gesessen und be-gütert, nicht, und stirbt in selbigem Jahre, so ist dessenGut dem Schultheissen zu Lutz an Statt seines Herrn mitzwei Antheilen verfallen ohne Unterschied, er gehöre, wemer wolle.
10) Wer dabei ohne Urlaub wegbleibt, zahlt das ersteMal 15 Heller, das zweite Mal 15 Albus und verdoppeltsich die Strafe von Tag zu Tag. Dieselbe kommt halbdem Herrn, hall) dem Gericht zu.