326 ZWEITE ABTHEILUNG. VIERTES IIAUPTSTÜCK.
»Pfaffen Weinberg« bei dem alten Taubhaus, wie derselbedem Caplan zustand, erhalten, dagegen das unterste Haus,wo dessen Backhaus steht, bis zu Ende der Mauer nebstdem Hause daneben sowie dem Platze gegen die MüdenerBrücke zu zwischen Wilhelm und Georg gelegen, wie das dieMarksteine ausweisen, mit Kammern, Küche und Kellerals Caplanswohnung anweisen und die Capelle in gutemBau halten.
8) Jeder Erbe soll, was ihm zu bauen zugewiesen,innerhalb sechs Jahren nach Datum dieses Briefs bei 20Gulden Strafe bauen.
9) Wilhelm, Anton, Christof und Georg als Besitzerund Inhaber zu Eltz ordneten an, obgleich alle Eischereiund Jagd gemeinschaftlich, dass zur Erhaltung der Eintrachtder Salmenfang und Makrelenstich künftig unter ihnen ge-meinschaftlich geübt werde. Wenn Einer fischen will, soller den Andern dazu auffordern. Erscheint Einer oder derAndere hierzu nicht, so soll er das Recht haben, zu fischen.Der Makrelenstich soll länger nicht als 14 Tage, der Salm-fang den Winter durch dauern. Die Hofleute und Müllerhaben ohne Befehl ihres Herrn nicht das Recht, in derBach zu fischen, noch zu jagen; wird Einer dabei betreten,so soll er von dem Baumeister bestraft werden. Künftigsoll bei den Hofleuten und Müllern kein Fischgarn oderander Eischzeug, kein Hasengarn oder »Laur gezeugh«geduldet, sondern weggenommen und behalten werden.
1 o) Wegen der Streitigkeiten in Betreff der Schweine-zucht und der Faseltrift wurde verglichen,, dass künftig keinEinwohner des Hauses Eltz darüber zu gebieten habe,