274 ZWEITE ABTHEILUNG. ERSTES HAUPTSTÜCK.
zu Hammerstein mit Recht und Gerechtigkeit vorbehaltenjedoch die Leibrente, die seine Gattin an den Gütern undZehnten zu Kell besitzt.
9) Seiner andern Base Anna Maria Katherine vonMetzenhausen bestimmte er die beiden Kornhöfe zu Mertlochund Weyler in der Grafschaft Virneburg, den Weinhof zuLehmen mit den Gütern zu Alken nebst Zehntgerechtigkeit,Bede und Rente aus der Zehntscheuer sammt Recht undGerechtigkeit ausgenommen das Wittum und die Leibrenteseiner Gattin an diesen Wein- und Kornhöfen.
10) Vermachte er seiner dritten Base Maria Elisabeth,die noch unverheirathet war, die Geldrente bei der StadtCoblenz mit 1 500 Goldgulden, doch soll die lebenslänglicheLeibrente an seine Gattin ausgenommen sein. Verheirathetsich Maria Elisabeth, stirbt aber ohne Kinder, oder wirdgeistlich, so soll diese Rente nach ihrem Tod an die beidenandern noch lebenden Schwestern und deren eheliche Erbenfallen und ihr kein Recht darüber zu verfügen zustehen.
11) Der Anna Magdalene Wittwe von Breitbach ge-bornen von Metzenhausen Frau zu Bürresheim und ihrenbeiden Söhnen Franz Anselm und Georg Reinhard ver-machte er eine Schuldverschreibung über die BreitbachischenGüter zu Ochtendung, Kerpen und Dreckenach, die er mit3000 Reichsthaler ausgeliehenem Gelde erworben hatte,ferner die Vogteigerechtigkeit zu Wellingen und Kerpenmit Zinsen und Renten, die er von dem Grafen Cratz vonScharfenstein gekauft, vorbehalten die lebenslängliche Leib-rente für seine Gattin. Sterben beide Söhne ohne ehelicheLeibserben, so fällt diese Pfandschaft nebst den Vogtei-