Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Seite
238
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238 ZWEITE ABTHEILUNG. ERSTES HAUPTSTÜCK.

soll 4000 Goldgulden an Haus Kempenich verbauen, dieGebäude in Dach und Fach erhalten, die Rechte und Frei-heiten des Schlosses und der Herrschaft wahren und ver-theidigen, den Unterthanen keine ungewöhnlichen Diensteund Frohnden auferlegen, Niemanden Schaden aus demSchlosse thun, aus demselben keinen Krieg führen, diegegen Kurtrier Ungehorsamen und in'der Reichsacht befind-lichen ohne Genehmigung des Kurfürsten von Trier nichtbeherbergen, das Schloss in des Stifts Nöthen öffnen dochohne Antons Schaden. Sollte das Schloss während derPfandschaft genommen werden ohne Antons oder dessenErben Schuld, oder verbrennen, so soll Kurtrier alle Hilfeleisten, dass Anton und dessen Erben das Schloss wiedererhalten und dasselbe auf des Stifts Kosten wieder erbautwerde. Kann das Stift dieses nicht leisten, so soll A«tonund dessen Erben den Bau vollführen und dafür bei Lösungdes Pfandschillings ausser den 8000 Goldgulden weitere2000 statt der 4000 Goldgulden Baugeld geben. Dagegensoll die Baurechnung vorgelegt und der Beweis erbrachtwerden, dass Anton oder dessen Erben dieses Geld vordem Brand in dem Hause verbauten. Einigen sich desshalbbeide Theile nicht, so ist das Stift berechtigt gegen Erlegungvon 8000 Goldgulden Pfandschilling, und im Falle die4000 Goldgulden verbaut worden, Kempenich im Zustande,wie es sich befindet, wieder an sich zu nehmen. DemStifte vorbehalten blieben Huldigung, gerichtliche und un-gerichtliche Appellation, Folge, Reise, Reichs- und Landsteuer,geistliche Obrigkeit, Administration in Religionssachen.Die Ablösung soll erst nach Ablauf von fünfzig Jahrennach halbjähriger Aufsagung erfolgen, worauf die 10000 Gold-