2 8 ZWEITE ABTHEILUNG. ERSTES HAUPTSTÜCK.
(von Hunolstein) Brüder als Gemeiner zu Schöneck, Heinrichder Alte und Heinrich der Junge, Ritter und FriedrichHeinrichs des Jungen Bruder als Gemeiner zu Erenberg,Lancelot, Thiedrich und Richard Ritter sowie HeinrichRichards Bruder Gemeiner zu Fitz. Die Hauptbedingnissedes Vergleichs waren folgende. Alle Fehden und Zweiungensollen beiderseits von jetzt an aufhören, die Gemeiner dervier Burgen versprachen für sich und ihre Nachkommenauf ihre Verbindung zu verzichten und die Strassen nichtmehr zu beunruhigen, dem Erzbischofe Balduin und dessenNachfolgern mit ihrer ganzen Macht auf ihre Kosten Landwehr gegen Jedermann zu leisten, wenn sie Abends wiederheim auf eine der vier Burgen kehren können, im andern Falleauf des Erzbischofe Kosten. Bei Streitigkeiten wollen sievor den Amtleuten nach Urtheil der Mannen Recht gebenund Recht nehmen, sich in geistlichen Dingen vor dmgeistlichen Gerichten stellen und alle etwaigen Rechte auf dieneuen Burgen (Balduineltz und Ruschenberg) mit Bifang, Wegund Steg aufgeben. In diesen Stücken sollen sie auch denStiften Mainz, Speier und Worms, die Balduin inne hat, sowiedem Erzbischofe Walram von Cöln verbunden sein. Balduinsoll die neue Burg von Eltz (Balduineltz) bauen, dieselbenach seinem Ermessen verbessern und besetzen dürfen, dabeisolle mit denen von Eltz Wasser und Weide gemeinschaftlichbleiben, Balduin aber die Burgen gegen Jedermann schützen.Dieser Vertrag ward beschworen. Bann, Reichsacht, Wehr-und Ehrlosigkeit soll die Uebertreter treffen. Johann zuEltz ward von dieser Sühne ausgeschlossen. 33)
Am 24. Juni 1337 trat Wynand von Waldeck derSühne mit den Gemeinern zu Steinkallenfels bei. 34) Die