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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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August 1555,

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2 Pfund 1 Miitt Dinkel; dem Rumau Wewer 1 Pfund I Mütt Dinkel. III. Rechnung von Hans Werli,Vogt zu Grandsou. «»«»,». Rechuuug von Haus Krebs, Vogt zu Grasburg.

Das Schlußdaiuin ist dem Datum der Rechuungsablagcn entnommen.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus ihrer Instruction vom 17. August 1555, K. A. Freiburg:

Jnstructionsbuch No. 7.

40».

Areivurg. 1555, 26. August (Montag).

Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede ^ t. 210. SiantonSarchiv Kreibnrg: Jnstructionsbuch No. 7.

Jahrrechuuug der Städte Bern und Fr ei bürg betreffend die Herrschaften Orbach (mit Tscherlitz)und Murteu.

Gesandte: Bern. Anton Tillier; Hans Rudolf von Graffenried.

». (Orbach). Der Weibel zu Orbach beklagt sich, das Amt ertrage ihm dieses Jahr wenig, weil dasGericht nicht wie andere Male seinen Gang gehabt habe, und bewirbt sich um eine gnädige Steuer. Erwird abgewiesen, weil ihm letztes Jahr ein Rock geschenkt worden ist. I». Pierre a Flcur von Orbach bittet, eineCapelle, von welcher er und seine Brüder zum Thcil Fundatoren, Stifter und Eollatoren seien, seinemBruder zu lebenslänglicher Benützung zu überlassen. Die Boten von Bern erinnern hierauf, wie sich derHandel in den gemeinen Herrschaften bisher „in meerung der religio«? und schidiguug der kilchengüteri?"Zugetragen habe. Hierbei seien ihre Herren keiner andern Meinung gewesen, als es sollen die Uuterthanenw Orbach und Grandsou gehalten werden wie die von Murteu und Grasburg. Sie bitte«?, ihre Obernhiebet zu belassen und de«? Unterthauen von Orbach und Grandsou die Kirchengüter, „dero s?) stifter sind»ach irer reformatio«? ordnung heim volgeu lassen"; dann «vollen sie das Uebrige gern mit denen von FreiburgZu gleicher Nutzung besitze«?. Die von Freiburg antworten, sie haben früher i«? Betreff der Kirchengüterw?e>? Anzug vor Rächen und Burgern gethan; darauf sei der zu Bern angezeigte Beschluß erfolgt, daß mandas Einkommen von diesen Güter«? durch de«? Amtmann beider Städte wolle einziehen lassen; hievo«? könnensie ohne Willen „desselbigen" (großen Rothes) nicht abgehe«? und habe«? daher die Sache wieder ai? de«?große«? Rath gewiesen, der eine gebührende Antwort geben werde. Es werden daher der genannte Pierre» Ueur und Alle, welche auf den benannten Titel gestützt solche Güter zu beziehe«? begehren, abgewiesen,dis sich beide Städte hierüber vergliche«? habe«?, e. Die geistliche«? Herren „des Clers" vo«? Orbach bitleu,ihnen das Einkommen des Clers und der Cur vo«? Orbach, welches von Biederleutcn gestiftet, „bishar mit ine«?i» de»? gotsdienst verseche«?"/ und zum Theil durch sie erhalte«? und geinehrt «vorbei? sei, zun? lebenslänglichenGenüsse zukommen zu lassen, i«? Betracht, daß ihnen auf dieser Erde nichts Anderes für ihre Nahrunggeblieben sei. Es wird ihnen geantwortet, sie solle«? die Verfügimg beider Städte abwarten und inzwischen^»hig sei«?. «I. Der gleiche Bescheid wird den? geistliche«? Herr«? Claude Saget gegeben, der auch gebete«?Hut, ihm das Einkommen eines Altars, de«? er lange bedient habe, lebenslänglich zukommen zu lassen.

Der geistliche Herr Fran?ois Gaillard verlangt, es «volle ihn? das Haus, das er vo«? Neuen? aufgebautund verbessert habe, oder die Nutzung der Capelle, „dero er den? verdienst ein zpt lang «nit einer kleinen