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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1555.

sy iu der schatzung kein gmäß, noch nützung empfangen". a) Das Erlassen der Besten uud Häuser »»«4500 Kronen set zum Nachthell der Stadt Bern und zum Vortheil derer von Freiburg geschehen, sie seieilgar schimpflich geschätzt worden. „Und zu einem Überfluß so ist die schatzung der Commissarieu zu Fryburgangnommeu worden", nachdem beide Städte sich über die Güterschatzung vereinbart hatten, „deßhalb vonunnöten ist, dasselbig alles ze eräffern". Wenn sich gezeigt hätte, daß die Grafschaft mehr werth sei, alsdie Kaufsumme ertrage, so würden die von Frciburg ihren Antheil an diesem Vorschlag nicht nach deinLand, sondern nach der Schatzung verlangt haben. Aus allen diesen Gründen glauben die Boten .von Bern,es solle vermöge des Anlasses getheilt und gehandelt werden, k) Die letzte Protestatio» der Boten vonFreiburg, daß die von ihren Herreu vorgeschlagenen Mittel erloschen sein sollen, sei dem Anlaß uugemaßund solle daher nicht beachtet werden. 9. Die Boten von Freiburg, nach genommenem Verdank, replicircn:a.) Ihre erste Protestation sei deßwegen angebracht worden, weil auf dem früher hier gehaltenen Tage keinTheil vor dem andern sein Anliegen eröffnen wollte, b) Anbelangend den Einschluß der March in denAnlaß, haben ihre Herren heiter verstanden, der Anlaß sei wegen aller Späne, genannter oder ungenannter,die sich in Betreff der Grasschaft zutragen würden, beschlossen worden. Da aber wegen der March bisherkein Anstand gewesen sei, so lassen sie das also auch „hinfareu". Ebenso sei in Betreff der Zinsgüter keinAnstand, da jede Stadt wohl wisse, daß die ob der Bocken der Stadt Bern, und die unter der Bocken derStadt Freiburg „hindienen" sollen, a) Nicht unbillig haben sich ihre Obern gesperrt, die Schatzung derMannschaft nach dem Brauch der Landschaft Waat vor sich gehen zu lassen, denn zwischen den Schätzungen,die bisher in der Landschaft Waat und in „diser" Landschaft geschehen seien, sei ein großer Unterschied-In der Waat seien einzig „edel und niderlächen, die kein oberkeit uud jurisdictiou tragen, und finde sichnit bald, daß ein fürst einem andern landsherrn syn fürstenthum by der schatzung verkauft; die grafschnflsye aber geacht für eine frye jurisdictiou. Wenig habe man ouch bisher in der Waat sölicher schatzungenbefunden, wurde sich ouch wol lutprächt macheu, daß etwau nach bloßer schatzung nidere Herrlichkeiten einmann vierzig florin (salin) gesetzt (geschätzt) worden sye". ck) Wenn es heiße, die Boten von Freiburg haben desGrafen eigene Güter erst dann zur Steigerung kommen lassen wollen, als deren Schatzung von beide»Städten schon beschlossen gewesen sei, so sei zu wissen, daß alle damals zu Greperz verpflogene Handlungnicht für beschlüßlich, sondern auf Hintersichbriugen an die Obern vorgenommen worden sei. Von derSteigerung haben die Boten von Freiburg geredet, weil man nicht allein mit der Schatzung ob der Bocken,sondern auch mit der unter der Bocken unzufrieden gewesen sei. Dabei sei die Meinung gewesen, die Gütersollen nützlich vertrieben und jeder Stadt davon ihr Theil werden. „Nedent ouch nit, daß ire Herren ircnMitbürgern und brüdern von Bern etwas ab den paunern ob der Bocken wöllind abschrenzen, dann si)gestendig sind, daß die landschaft ob der Bocken inen zuhören soll, sonders allein dwyl dieselbe landschaft u>nein panuer größer, daß es deßhalb zimlich und rechtmässig sye, daß ire Herren von Bern sovil mer vomhinderling tragen söllind. So (Sy?) wöllind ouch ireu Mitbürgern uud brüdern von Bern (folgt eineleere Seite) darum nit angmutet und vil minder gmeint haben, daß sy irer Herren gebürenden teil und »msinen zu zaleu zuständig, tragen söllind, habend ouch nit in bevclch." v) Da die Boten von Bern stets de»Anlaß anziehen, so begehren jene von Freiburg, daß die von Bern Alles, was sie auf den Anlaß bezüglich^bei ihnen haben möchten, ihnen eröffnen, um sich darin zu ersehen. Ihre Obern verstehen nämlich de»Anlaß nicht durchweg so, wie die von Bern, finden auch in ihrem Manual und Rathsbuche nicht, dnvder Anlaß etwas Weiteres enthalte, als den Weg und Bescheid, wie Anstände, die sich der Sache nieg'M