Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1300
Einzelbild herunterladen
 

1300

August 1555.

mm geglaubt, alles Genaunte um die angezeigten Suuuucu besitze» zu köuueu, ohne daß eine Steigerungerfolge „und so etwas nach allem dem wurde übern blyben, daß dasselbig nit daruf gethan, sonders nachgelegenheit jeder statt inhabenden lands der grafschaft sollte getheilt werden", obwohl die von Freiburg früherdes Willens waren, es solle Alles geschätzt werden und dann der Theil, der viel erhalte, auch viel bezahlen.Da nun laut der Schätzung 27,000 und einige 100 Kronen zu wenig seien, um die Kaufsumme von80,500 Kronen zu decken und die Stadt Bern die von denen von Freiburg für die Vertheilung dieserSumme vorgeschlagenen Mittel verworfen habe, so protestiren die Boten von Freiburg, daß alle diese Mitteldahin gefallen sein sollen. Da nun die von Bern ob der Bocken dritthalb Panner besitzen, von denen dergrößere Theil von Zins und Lob frei sei, die Stadt Freiburg aber unter der Bocken nur anderthalb Pannerhabe, die mit schweren Zinsen und andern Dienstbarkeiten beladen seien, und man die Güter habe versteigernlassen wollen, wobei die Stadt Bern die Hälfte des Erlöses erhalte», hätte, so glauben die von Freiburg, dieSchiedleute werden für billig finden, daß der genannte Hinderling dem Land nach, so jede Stadt besitzt, unddessen Marchzahl nach von beiden Theilen gelragen, und auf die Besten, das Schloß, die Häuser und Güter,die gemäß genannter Verkommniß denen von Freiburg übergeben morden sind, nichts Weiteres gethan werdensolle. 8. Nach gehabtem Verdank eröffnen nun die Voten von Bern: u) Die erste Protestaz derer vonFreiburg, es soll ihren Rechten nicht nachtheilig sein, wenn sie ihre Beschwerden zuerst darlegen, soll, weildem Anlaß zuwider, nicht zugelassen werden und ungültig sein. Vor und bei Annahme des Kaufs derGrasschaft Greyerz sei zwischen beiden Städten lauter beredet worden, man wolle keinen Zank und keineRechtfertigung und ebensowenig Mannschaft, die gemäß dem ob der Bocken bestehenden Burgrecht mit derStadt Bern reispflichtig sei, kaufen, sondern nur Liebe und Freundschaft, und würden dennoch Späneentstehen, so sollen diese gemäß dem angeführten Anlaß in Freundlichkeit vertragen werden, weßhalb Prote-stationen uunöthig und dem Anlaß zuwider seien. Wäre das alte Burgrecht zwischen der Stadt Bern u»ddenen ob der Bocken nicht gewesen, so hätte jene mit dem Kaufe nichts zu thun gehabt; aber wegen jenesBurgrechts und zu Gefallen ihrer Mitbürger von Freiburg und zu Lieb den Gelten habe sie sich der Sacheangenommen, und daher aber auch keine Anstände erwartet, b) Daß die March der Grasschaft, welche auchdie Landmarch zwischen beiden Städten bilden solle, dem Anlasse auch unterworfen sei, wie die von Freiburgbehaupten, werde von denen von Bern nicht zugegeben. Bevor sich nämlich die beiden Städte für Uebernahinedes Kaufs geeinigt haben, sei unter ihnen die Landmarch und wo die Besitzung jeder Stadt anfangen undenden soll, vereinbart worden. Hiebei sei vermöge des alten Burgrechts, welches beide Städte mit derGrafschaft gehabt haben, die Bocken als March bezeichnet worden, so daß Alles ob derselben gelegene lindin dem ewigen Burgrecht mit der Stadt Bern begriffene dieser, und das darunter befindliche und mit derStadt Freiburg im Burgrecht begriffene dieser zugehören solle. Neber die March sei auch wirklich kein Streitvorhanden, o) Anbelangend des Grafen eigene Gitter, welche durch die Landleute geschätzt worden seien,verhalte die Sache sich so: Es sei veranlaßt worden, alle Zinsen, Zehnten, Jurisdiction und Güter ob n»dunter der Bocken und Alles, ivas der Graf innert den Marcheu der Landschaft gehabt habe, schätzen znlassen und was geschätzt werde, solle jede Stadt nach seinem Werth tragen „und darin ein glichheit gebrachtund gehalten werden". Als dann hierauf beide Städte ihre Boten zu Greyerz gehabt haben, sei dieMeinung derer von Bern gewesen, die Schätzung gemäß dem Anlaß vorgehen zu lassen, welche dannauch mit Bezug auf die Mannschaft, Zinsen und Zehnten durch die Commissarien beider Städte begonnenmorden sei. Dieselben haben sich Anfangs vereinbart, die Schätzung nach dem Brauche der Landschaft Waat,