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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1555,

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dieses ererbte Gilt auf ihren Tod hin zu vermachen, ivas dieser auchmit recht gegen iren, der frowen,erlangt" habe. Hierüber aber beschwere sich die Priorin und der Convcnt, in der Meinung, jene Conventfrausei zu einem solchen Testamente nicht befugt gewesen; denn was eine in solcher Weise in das Gotteshausdringe, das soll nach ihrem Tode dem Gotteshaus als eigen verbleiben, wie das von Alter her geübt wordensei. Sie verlange daher von den Obern Brief und Siegel, daß weder sie noch ihre Nachfolgeriniren um daseingebrachte Gut und die Verlassenschaft verstorbener Frauen Ned und Antwort zu geben haben, sonderndaß dasselbe dein Kloster als eigen verbleibe. Da man hierüber nicht instruirt ist, so wird das heimgebrachtum auf dem nächsten Tag darüber zu verhandeln, v. Der Landvogt im Thurgau legt die Rechnungen dervier Klöster Münsterlingcn, Feldbach, Dänikon und Kalchrain vor, aus denen sich ergiebt, daß daselbst gutgehanset wird und daß insbesondere die beiden Frauen zu Feldbach und Dänikon ihre Gotteshäuser von^ahr zu Jahr von ablösigen Zinsen ledigen, die Häuser in baulicher Beziehung gut unterhalten, so daßdieselben von Jahr zu Jahr in Aufnahme kommen, ohne daß deßwegen den Armen am Almosen Abbruchgeschähe. Die beiden Frauen bitten nun, sie der jährlichen Rechnung gnädig zu erlassen, für so lange alses den Obern gefallen möge; sie wollen ihren Gotteshäusern wie bisher in allen Treuen vorstehen, wie siees gegen Gott und die Obern verantworten können; würden sie sich hieran eines Mangels zu schuldenkommen lassen lind man sie zu irgend einer Zeit wieder hieße, Rechnung geben, so wollen sie diesesunweigerlich thun. Heimbringen, Antwort auf dem nächsten, Tag, «K. Der Landschreiber zu Lauis erinnert,es seien früher dem dortigen Landschreiber für den Abschied jeweilen 6 Kronen gegeben worden, was vorkurzen Jahren abgestellt worden sei; dazu komme, daß für den Landvogt alle Verehrungen und Schankungenverboten worden seien, wessen sich auch der Landschreiber entgelten müsse; da man ihm nicht zuinuthcn werde,kmß er umsonst arbeite, so bitte er, ihm wie früher die sechs Kronen für den Abschied wieder verabfolgen zuküssen. Da man ohne Instruction ist, so wird die Sache in den Abschied genommen, um auf dem nächste»Tag Antwort zu geben. «?. Die Nichter und Zugesetzten der VIl Orte und der drei Städte haben zweigütliche Mittel gestellt, wie dieselben schriftlich jedem Boten mitgethcilt worden sind. Die Mehrzahl derBoten war nun des Willens, diese Mittel an ihre Obern zu schicken, damit, wenn dieselben nicht angenommenwürden, mit dem Rechtsspruch fortgefahren werden könne, die Sache einmal ausgemacht und den großenKosten abgeholfen werde. In Folge von allerlei Zufällen aber ist diese Meinung nicht ausgeführt worden;"uch hat man befunden, es sei besser wenn die Boten bei der Berathung ihrer Obern über die betreffendenMittel bei jenen anwesend seien, damit die Sache um so besser erklärt werde. Bcinebens ist unter den Botender VIl Orte abgesondert beredet worden, wenn die drei Städte eines der beiden gestellten Mittel, welches^ sei, annähmen, so fände man für gut, wenn die Vll Orte dieses auch thun würden; auch sollten dieselbenauf den nächsten Tag ihre Boten mit gänzlicher Vollmacht ausrüsten, auf eines der Mittel, welches danndie drei Städte annehmen, ebenfalls zuzusagen und sich ein kleines Geld nicht gereuen zu lassen, damit mandes Spans, der sich noch Jahr und Tag verziehen könnte, enthoben werde, l. Es erscheint abermals KasparStierli von Schaffhausen und bittet wieder, eine Botschaft im Namen aller Orte auf seine Kosten an seine^k'ern zu senden, um diese zu vermögen, ihm das Recht wieder zu öffnen, da er etwas weitere Kundschafthabe, und ihm ein freies sicheres Geleit dar und bannen zu geben. Nachdem man auch den Pannerherrnvo» Schaffhausen über die Sache vernommen hat, werden die Instructionen verglichen, von denen derMehrtheil dahin geht, dem Stierli mit Briefen oder Botschaften gegen denen von Schaffhausen berathen und^Holsen zu sein. Es wird nun beschlossen, die Boten von Bern, Lucern, Uri nnd Basel, welche im August

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