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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1555.

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Anbringens wegeil des Burgrechts mögen die von Bern, Angesichts der obschwebenden Gefahreil, nicht bisZum Auslauf des betreffenden Termins zögern, sondern denen von Genf auf ihr früheres Gesuch antworten,damit man nicht Neberraschung und Hülflosigkeit zu besorgen habe. 2. Was das Begehren freien Geleitsfür die Verurtheiltcn anbelange, könne man^nichts gegen die erlassene Sentenz bewilligen und daher denGesandten nicht entsprechen. Bevor aber diese Antworten mitgetheilt werden, sollen sie den auf morgen zubesammelnden Zweihundert vorgelegt werden. II. (19. Juni ) Den vorberufenen Zweihundert werden dievom kleinen Rathe vorberathenen Antworten auf die beiden Anbringeil der Gesandteil von Bern vorgelegtund von denselben bestätigt. Nachdem sich dann die Zweihundert zurückgezogen hatten, werden Aubert, Corne,Botellier und Michel Roset abgeordnet, mit den Gesandten zu Mittag zu speisen und ihnen die beschlossenenAntworten zu eröffnen. Gleicheil Tags Nachmittags berichteil dieselben, sie haben ihren Auftrag vollzogen.Die Antwort in Betreff des Burgrechts sei voll den Gesandten angenommen worden; in Betreff des klebrigenfeien diese ungehalten gewesen, daß man sie nicht vor die Zweihundert berufen habe, um dort gehört zuwerde». Schließlich haben sie verlangt, daß auf morgen eine Sitzung der Zweihundert gehalten und dannber Generalrath versammelt werde. Dabei habeil sie ein (schriftliches) Verlangeil überreicht, um dieses demdeinen Rathe mitzulheilen, enthaltend das Begehren, vor den großen Rath zu treten, und ein Doppel derAntwort gefordert. Der Rath beschließt, auf morgen den großeil Rath zu gestatten; den Generalrath gebührefich in dieser Angelegenheit nicht zu berufen. III. (20. Juni.) Vor dem Rath der Zweihundert eröffnenbw Gesandten von Bern nach erstattetem Gruß und Erbieten: 1. Der Antwort des kleinen Nathes betreffendbas Burgrecht stimmen sie bei und glauben, ihre Obern werden mit derselben ebenfalls einig gehen.2° Anbelangend die Flüchtlinge wiederholen sie ihren Vortrag vom Dienstag und es wird die Supplic jenerverlesen. Die Gesandten fügen dann bei, man möge das Begehren aus Freundschaft zu denen von Bern^willigen und die Sache wohl betrachten; es könnten hieraus Mühen und Schwierigkeiten mit denen vonVern und den Eidgenossen erwachsen, weil diese denjenigen beisteheil, welche Recht verlangen, und weil(anderseits) das Vurgrecht vorschreibe, kein Theil solle Gegner des andern begünstigen. Glauben die Zweihundert,diesfalls nicht Gewalt zu haben, so möge man die Gesandten bei dem Generalrath hören. Dabei eröffnenfw eine Bittschrift der Frauen des Perrin und der andern Flüchtigen, die schon gesteril dem kleinen Rathevorgelegen mar, worin begehrt wird, man solle sie anherkommen lassen und ihnen beistehen, ihr gutes Rechtöü erhalten; sie (die Gesandten) haben das Wohl der Fraueil im Auge wie das ihrer Männer. Die GesandtenBingen darauf, die Sache nicht als eine fernliegende zu betrachten, bezüglich der sie nur Zellgen, Bericht-erstatter uild (gleichsam) Partei mären, sondern das Begehreil aus Zuneigung zu ihren Obern zu bewilligen (?).Anter allen Umständen bitten sie um beförderliche Antwort und behalten sich vor, dann noch ein Wort zufprechm. Der Rath der Zweihundert beschließt einstimmig den Gesandten zu antworte»: Gemäß den Frei-sten derer von Genf komme ihm nicht zu, auf die erlassenen Sentenzen einzutreten; die Betreffenden seien^ Feinde und Störer des Rechts, des Friedens und der Ruhe erklärt worden; man bitte daher die von^ern, kraft des Burgrechts, jenen nicht Gunst und Aufenthalt zu gewähren, sondern sie als Feiilde derGenfer von ihren Landeil fernzuhalten, mit Mehrere»!. Den Generalrath könne er nicht bewilligen, weil ihrHerkommen, ihre Edicte, Statuten u. s. w. dieses nicht gestatten; er bitte, sich hiemit zu befriedigen, lieberbw Supplic der Frauen wird den Gesandten höflich geantwortet, man halte sich wie der kleine Rath. DieGesandten erwiedern, da der Rath nicht entsprechen wolle, so wissen sie der Sache nichts anzuthun undsüssen sie diese Gott überlassen. Immerhin aber möge man den Betreffenden auf das Wenigste gestatten,