1244
Juni 1555.
unter der Kirche sich in Betreff der spänigen Usages auf vier Sprücher veranlaßt. Gemäß dem Spruchederselben sollen alle diejenigen von Rötschmund, welche diesmal ihre Anwälte mit schriftlicher Vollmachtabgefertigt haben, die Usage fürderhin ausrichten. Denjenigen, welche nicht zugegen sind oder befreit zu seinglauben, wird Tag nach Freiburg, oder wo der zunächst sein wird, angesetzt, um auch ihrer wegen einEinsehen zu thun und dann die Rechnung zu beschließen. 9. Der Ballif von Greyerz hat für Dachung amSchlosse und einige Behausungen daselbst, auch für das Aussenden einiger Boten für beide Städte 31 Florin2 Gros Kosten gehabt. Hieran soll jede Stadt die Hälfte vergüten. 10. Der von St. Germain bringtBriefe nach Greyerz, gemäß welchen Graf Rudolf von Greyerz ungefähr vor zweihundert Jahren 27 Pfundseiner Zinsen zu Estavanens nebst dem Pfundzoll zu Greyerz den Vorfahren des von St. Germain um400 Pfund versetzt habe, die er auf der Grafschaft angesprochen habe. Die Gesandten erkundigen sich undvernehmen, „daß jeder zyt daher des grasen Gerold (Herold?) für sin besoldung den pfundzoll und für sineinzücher die zins inzogen", daher der von St. Germain dieses Einkommen weder in Gewähr, noch in Besitzgehabt habe. Er wird daher mit seiner Ansprache abgewiesen; will er die Sache nicht gelten lassen, so soller auf nächsten Geltentag gewiesen sein. 11. Die Gesandten von Bern sind der Ansicht, die Stadt Freiburgsollte zu dem Schloß und „Stammen" der Grafschaft Greyerz das daher langende Edellehen, welches HemmanOffenburger trägt, an sich (ziehen) und die Beschwerde der zwei Ochsen, die jener jährlich einzunehmen pflegt,mit Nutzen und Schaden über sich nehmen, wobei die Stadt Bern für eine ziemliche Ersetzung der zweiOchsen das Ihrige thun werde. Die Gesandten von Freiburg wollen dieses nicht annehmen, sondern glauben,dieses Lehen solle mit Nutzen und Beschwerde beiden Städten zustehen. Die Sache wird beiderseits heim-gebracht. 12. Die Gesandten von Freiburg und ihre Commissarien eröffnen, in der Folge werde die StadtBern den „gerichts twing und jurisdiction" über die sonst zins- und lobsfreien Güter derer von Saane»,ebenso über jene des Priorats zu Rougemont und andere Lehengüter der Kirche in Folge der Theilung erhalte».Es sollte daher der Stadt Bern zu ihrem betreffenden Theil, den sie für die Grafschaft zu bezahlen hat,angerechnet werden, was die Jurisdiction der benannten Güter, auf welchen die Stadt Bern weder Grundzinsnoch Löber habe, wohl werth sei, und zwar besonders, neben der Schätzung des Gerichtszwangs der Mannschafl'Elftere bilde nämlich eine besondere Herrlichkeit, welche im Gerichtszwang der Mannschaft nicht inbegriffensei. Die Gesandten von Bern betrachten dieses als eine ganz fremde Ansprache, die den frühern Berednissen,daß die Kirchengüter nicht in die Schätzung kommen sollen, widerspreche und daher ungereimt sei; imumgekehrten Verhältnisse würde dieses auch der Stadt Freiburg unleidlich sein, wenn die Kirchen- und freie»Güter unter der Bocken wegen der Jurisdiction in besondere Schätzung genommen werden sollten. DerArtikel wird angestellt, doch von den Gesandten von Bern immerhin als „untüchtig" geachtet. 13. Anderseitswollen, entgegen der Meinung der Gesandten von Bern, die Boten von Freiburg die Pflicht der Unterthane»zu Greyerz, an das Schloß und in die Besten zu frohnen, nicht in Rechnung stellen lassen, sondern betrachte»dieses als eine ganz geringfüge Sache. 14. Was die verordneten Commissarien, welche die Zinsen, Renten, Gülte»,Gerichtstwing und Anderes, und was die Zwölfe, welche die liegenden Güter zu würdigen hatten, geschätzthaben und worüber sie einig oder zwiespältig geworden sind, findet sich in ihren Acten; immerhin haben sichdie Commissarien meistentheils verglichen und sind auch die Zwölf in einigen Punkten einstimmig. „Disalles ist durch jeder statt gesandten mit vil mer worten, gründen und bewärungen, zun fachen dienstlich,iren Herren und obern fürderlich, ungespart alles vlißs, zu beiden theilen fürgworfen, versprochen und dochnit endlich noch beschlüßlich, sonder allein uf gevallen jedes theils Herren und obern gehandlet und jeder