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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555.

Freie und Eigene unbestraft verkaufen oder verleihen. Ebenso soll es wie bisher ungestraft bleiben, wen»ein Freier einem andern Freien oder Eigenen, der im Aint Knutwyl gesessen ist, Güter, die der Stiftgehören, verkauft oder verleiht. Welcher Freie im Amt Knutwyl Güter verkaufen will, der soll es vierzehnTage vorher in der Kirche verkünden lassen, bei 10 Pfund Buße, die der Schaffner der Stift einziehen soll-Welcher Freie in das Amt Knutwill zieht, um daselbst zu wohnen, der soll von den Gütern, die der Stiftgehören, deni Schaffner derselben einen angemessenen Ehrschatz, und dem Amtmann und den Dorfgenosst»4 Pfund für den Einzug geben. Kommt aber der einziehende Freie auf freie Güter, die weder Eigen nochLehen der Stift sind, so hat er keinen Ehrschatz, immerhin aber den Einzug zu bezahle». 3. Die gemeine»Amtskosten, glauben die von Bern, sollen wie früher durch den Ammanu und die Vier angelegt werden-Lucern aber ist der Ansicht, weil die Freien auch alle Steuern und Beschwerden der Gemeinde tragen n»dhinwieder die Alten und Neuen, welche die Kosten anlegen, je für das betreffende Jahr steuerfrei seien, stsollen auch Freie hiezu berufen werden. Die Schiedboten schlagen vor: Wenn ein oder mehrere Freie z»Knutwyl im Gericht sind, so sollen der Ammann und die Vier einen Freien des Gerichts bei der Kostenanlagebeiziehen. Ist kein Freier im Gericht, so sollen sie sonst einen freien Mann in dem Twing berufen. Dersolcher Art Zugezogene soll dann genoß und theilhastig sein Alles dessen, ivas die andern, welche den gemeine»Brauch anlegen helfen, genießen; sie sollen aber keine unnützen Kosten weder mit Zehrung noch andern Dinge»der Gemeinde veranlassen, ansonst der Schaffner der Stift jeder Zeit etil Einsehen thuu soll. 4. Der Anstandbetreffend Jacob Getteli soll abgethan sein und seine Handlung unbestraft bleiben, jedermann au den Rechte»unnachtheilig. 5. Die von Lucern beschweren sich, sie vernehmen, die Freien seien bei», letzten (nechstcn")Auszug von denen von Bern mit Neissteuern belastet worden, was ivider Verträge, Briefe und Siegel geht,da die Freien mit der Grafschaft Willisau reisen und steuern. Die Gesandten von Bern entgegnen, dieNeissteuern der Freien werden wegen der eigenen Güter, die jene von der Stift haben, bezogen, »»dhaben daher ihre Berechtigung. Die Schicdboten treten der letztern Meinung bei. 0. Stephau Heimelstein Eigenmanu der Stift, hat seiner Frau, einer Freien, für die Dauer ihres Lebens seilt Gut vermachstworüber die von Bern sich beschweren, weil seine Güter Eigenthnm der Stift seien. Die Boten vo»Lucern antworten, umgekehrt habe auch die Frau dem Manne lebenslänglich ihr Vermögen vermacht!die Sache sei also etwas ganz billiges. Die Schiedbotcn bitten nun die von Bern freundlich, das dieFrau betreffende Geniecht bestehen zu lassen, da es nur für die Dauer ihres Lebens berechnet st'-Dagegen soll die Frau von den betreffenden eigenen Gütern nichts abverwandcln, sondern sie nurnutznießen. In der Folge sollen weder Freie noch Eigene eigene Güter der Stift Zofingen zu Knutwylvermachen oder vergaben, außer mit Wissen und Willeil derer von Bern oder ihres Amtmanns zu ZofiiuM-Es soll auch der betreffende zu Willisall errichtete Gemechtsbrief den Schiedboten übergeben werde», da»»!derselbe unnütz gemacht und künftige Irrungen, die daraus erfolgen möchten, verhütet werden. Diese gütliche»Mittel sollen beiden Theilen an ihrer Obrigkeit, Herrlichkeit, Freiheiten und Rechten in jeder andern Beziehungunschädlich sein. Dabei bitteil die Schiedboteu die Gesandten beider Orte, diese Vorschläge getreulich a»ihre Obern zu bringen und sie zu vermögen, dieselben anzunehmen. I». Die vier Schiedboten erkenne»über die streitige Landmarch beiin Brunnen unter Büchelis Halden und beim Bärenloch, genannt Tcufelsgrabe»-Die March bezieht sich nicht auf Weidgänge, Zinse und Zehnten. Da dieser Span auch lauge gedauert h»^und inzwischen Uebergriffe von beiden Seiteil in Holz und Feld mit Worten und Werken vorgegangen st>"mögen, so soll das Alles aufgehoben und nieinand an der Ehre nachtheilig sein.