Mai 1555.
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387.
Zostngeu. 1555, 21. bis. 25. Mai.
StaatSariliiv i'iiccr» : »Nniiden.
Tag zwischen Bern und Lucern vor den erwählten Schiedlwten betreffend die noch unerledigten
Anstände wegen Knutwyl und die Landmarch.
Gesandte: (Schiedleute.) Für Bern. Georg Neding, Landammann zu Schwyz; Alexander Pcycr,
Bürgermeister zu Schaffhausen. Für Luccrn. Hans Letter, Ammann zu Zug; Gilg Tschudi, Statthalter
und des Raths zu Glarns. — (Parteianwälte.) Bern. Glado Mai; Crispin Fischer; Ambras Jmhos,
der Näthe; Vincenz Pfister, Hofmeister zu Königsfelden; Vincenz Tachsclhofer, Vogt zu Frienisberg;
^uspar Willading, Vogt zu Aarburg;. Adrian von Bnbenberg, Schaffner der Stift Zosingen; Hans von
5stüti, Gerichtschreibcr zu Bern. Lucern. Johann Hug, Schultheiß; Wendel Sonnenberg, Venner; Jost
^psinger; Ulrich Hcnserli, alle der Näthe; Heinrich Ritter, Vogt zu Wpken; Zacharias Blüh, Unterschrciber
Lucern.
I. In Betreff der Besetzung des Gerichts zu Knutivpl bcglaubt Bern, es sollte eigentlich beim Alten^bleiben, will aber den Antrag vom 16. April 1548 wieder aufnehmen, dahin gehend: der Ammann und^e Vier sollen das Gericht besetzen wie von Altem her; wenn ein Freier so tanglich ist, daß man ihn darin^btc, sg lassen die von Bern dieses geschehen. Lucern, indem es sich beklagt, daß die Freien, die ihm wegenGrafschaft Willisau zugehören, fort und fort verschupft werden, schlägt, wie früher, folgende Fassunguor: Das Gericht soll besetzt werden sowohl von Eigenen als von Freien und von Freien sowohl als vonEigenen, die dafür tauglich sind „und das by iren eichen". Auf Gefallen beider Theilc stellen die erwähltenvier Schiedboten folgendes gütliche Mittel: Das Gericht zu Knntwi)l soll jährlich mit zwölf ehrbaren Männern^srtzt werden; von denen ist einer der Anunann, der zweite der Weibcl, dann die Vier und dann sechs ausder Gemeinde; diese werden gesetzt vom Schaffner der Stift Zofingen, dein Ammann und den Vieren wievon Alters her; wären unter den Freien einer oder mehrere tauglich und würden sie in das Gericht gewühlt,^ sollen das die von Bern und ihr Amtmann zu Zofingcn geschehen lassen, und es soll bei dieser Besetzungdes Gerichts keine Gefahr gebraucht werden. 2. Lucern beschwert sich über die Einzugsgebühr der Freien,u »d daß die Freien keinem Freien bei 20 Pfund Buße ohne Wissen und Willen des Amtmanns der StiftZofingen ein Gut zu kaufen geben dürfen. Da diese Satzungen erst in neuerer Zeit von den ChorherrenZu Zofingen hinterrücks derer von Lucern, welche die hohe Obrigkeit bilden, eingeführt worden seien, wozu^Ue nicht berechtigt gewesen, so sollen dieselben als ungültig betrachtet werden. Bern crwiedert, weil die^ist Zosingen im Twing zu Knutwpl alle Rechte der Niedern Gerichte habe, so seien die Herren der StiftZur Aufstellung solcher Satzungen befugt gewesen. Die Schiedboten schlagen folgendes Mittel vor: Im AmtZu Knutivpl soll keiner Höfe oder Güter, die Eigcnthum der Stift sind, einem Freien, der außerhalb den,^">t Knutwyl gesessen ist, ohne Wissen und Willen des Amtmannes der Stift verkaufen, bei 20 Pfund Buße.B^enn aber jemand verkaufen müßte oder wollte, und im Amte Knutimch weder einen freien noch einenLienen Käufer fände, so soll es dieser dem Amtmann der Stift Zofingen anzeigen, wo dann „dersclbig" einemuuswärts gesessenen Freien, der ehrlich und um Zins und Ehrschatz, die auf den Gütern hasten, statthast ist,^u Gut zu kaufen geben mag. Giitcr aber, die nicht Eigenthum der Slist sind, mögen Freie und Eigene an