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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555.

gute» Gerechtigkeit bleiben lasse. Sollte dieses in Kurzem nicht erfolgen, so möge der Bischof auf dennächsten Tag seine Gesandten mit Vollmacht vor gemeine Eidgenossen abordnen, um da in der Gütigkeitoder rechtlich einig zu werden, «e. In Betreff des Anstandes zwischen denen von Bern und denen vonLanderon wegeil der Pfründe, welche die von Bern einnehmen, worüber auf dem letzten Tage Beschwerdegeführt morden und in den Abschied gekommen ist, will man die betreffende Antwort erwarten. Für denFall, daß dieselbe auf den nächsten Tag einlangen sollte, soll jeder Bote mit Instruction versehen sein, damitdenen von Landeron beförderlich geholfen werde.

St. A. Luzern: A. Bischof von Basel; K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Band 16, bei diesem Abschied in besonderer von SeckelschreiberGraf von Solothurn unterzeichneter Ausfertigung. Die Hiehergehörigkeit ist zweifellos, da der Eingang die Verhandlungen als aufdem Tage zu Baden, Donstag vor Sonntag Cantate (9. Mai) 1555 geschehen bezeichnet.

«R«I. Vor den Boten der im Thurgau regierenden VII Orte erscheint Lutz Ulmer, Vogt zu Weinfelde»,im Namen von Hans Jacob Fugger, Herrn von Kirchberg und Weißenhorn, zu Weinfelden und eröffnet, erhabe vom Landvogt im Thurgau, Heinrich Wirtz, des Raths zu Unterwalden, ein Schreiben erhalten,folgenden Inhalts: Auf dein letzten Tage zu Baden sei den Boten mitgetheilt worden, wie Fugger dieHerrschaft Weinfelden von Dietrich von Gemmingen und dessen Frau Magdalena gekauft habe und derbetreffende Kaufbrief jenseits des Rheines gefertigt worden sei. Da die Eidgenossen früher erkennt haben,Käufe um Schlösser und Herrschaften sollen vor der ordentlichen Obrigkeit, in welcher sie gelegen sind, gefertigtwerden, so (desgelichen") soll der Landvogt dem Hans Jacob Fuggcr und seineil Anwälten und Dienernweder Wohnung noch Besitz in dein Schloß und der Herrschaft Weinfelden gestatten, sondern ihm anzeigen,er solle vorerst auf diesem Tag erscheinen und sich als Landsasse gegenüber den Obern mit Huldigung undanderer Gehorsame erzeigen, wie den Landsassen zu thun gebühre. Dieses Schreiben habe er seinem Herrnailgezeigt, der hierüber nicht wenig Bedauern empfunden habe. Im besondern Vertrauen zu der Eidgenossenschafthabe er die Herrschaft Weinfelden gekaust; damit dieses die Eidgenossen ersehen und verstehen, daß er mitder genannten Herrschaft und persönlich ihnen zu aller Gebühr, Billigkeit und freundlichem Willen bereitsei, habe er ihn, Ulmer, zum Vogt und Diener angenommen; er bitte daher die VII Orte freundlich, diese»in allen bezüglicheil Vorfällen für empfohlen zu halteil, da er Hülfe und Rath der Obern bedürfen werde;dagegen erbiete er sich, den Eidgenossen alles Schuldige zu leisten, mit Berufung auf seinen frühem Brief-Die Kaufbriefe seieil nicht außerhalb des Rheins, sondern durch den geschwornen Schreiber zu Weinfeldenaufgerichtet worden; der Abgeordnete bitte, seinen Herrn hierbei bleiben zu lassen. Man hat nun Ha'^Jacob Fuggers Brief verhört und ist geneigt, ihm in alleil billigen Sachen zu willfahren. Dabei aber ziehtman den sechsteil Artikel des im Jahre 1499 zu Basel errichteten Friedens in Erwägung (folgt wörtlicheAllführung: Abschiedeband III, 1, S. 759). Mail sei Willens gewesen, hiebei zu verbleiben, zumal dcebetreffende Kalls ohne Vorwissen der Obern gescheheil sei. Aber in Betracht der fleißigen Bitte und desErbietens von Hans Jacob Fugger lind seinem Anwalt, wolle man jeneil bei dem betreffenden Kalls, »'"'derselbe verschrieben und besiegelt worden sei, zu besonderer Ehre und Gefallen Fuggers, gütlich und freundlichbleiben lassen, so daß er und seine Nachkommen die Herrschaft Weinfelden innehaben und benützcn »will"und er voil den Obern und jedermann in allen Sachen wie ein anderer Gerichtsherr geachtet werden f^'Doch soll Fugger diese Herrschaft nur mit gebornen und eingesessenen Eidgenossen bevogten. Würden er oderseine Nachkommen diese Herrschaft in der Folge selber bewohneil, so sollen sie den Obern, wie andere La»^fassen, zu huldigen schuldig sein. Ferner sollen in der Folge keine Käufe um Schlösser und Herrschaftender Landgrasschaft Thurgau verbrieft oder besiegelt werden, ohne daß vorher zu Tagen von den Rathsbote»