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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1555.

Anstände geschrieben und einen gütlichen Tag auf Montag in den Pfingstfeiertagen (3. Juni) nach Waldshutangesetzt. Es soll daher Zürich den Stadtschreiber Escher und Lucern den Schultheiß Hug abordnen, daßsie am benannten Tage zu Nacht in Waldshut an der Herberg seien. 8. Es werden die Instructionen inBetreff des Beschwörens der Bünde verhört und mancherlei gütlich und freundlich hierüber geredet. DieBoten von Zürich wollen bei ihrer Instruction bleiben, die dahin geht: Die Gesandten derer von Zürichsollen in allen Orten den Eid angeben, und wenn dann ein Bote von Zürich den Eid zu Gott dem Herrngiebt, so mag ein Bote von Lucern dastehen lind die Heiligen nennen; auch wenn ein Bote von Bern denenvon Zürich den Eid giebt, soll er denselben auch zu Gott geben und möge dann ein Bote von Lucern dieHeiligen auch nenneu; wenn dann jemand derer von Zürich die Heiligen nachspreche, so werden die von Zürichdieses unbestraft lassen. Dagegen beglauben die VII Orte, der Landfriede schreibe vor, es solle den Bündenin allen Artikeln nachgelebt werden; nun gebe der Buchstabe der Bünde deutlich an, daß man zu Gott undden Heiligen schwören solle; sie glauben daher, die Nathsboten derer von Zürich sollen den Eid zu Gottund den Heiligen geben; auch der Eid, den der Rathsbote von Bern denen von Zürich giebt, soll bei Gottund den Heiligen gegeben werden; und wer zu Zürich oder Bern oder an andern Orten die Heiligennachsprechen würde, dieselben sollen unverfolgt und ungestraft bleiben. Wenn die von Zürich durch ihreBoten den Eid nicht in dieser Weise wollen angeben lassen, so soll ein Bote von Bern denselben bei Gottund den Heiligen angeben; würde derselbe dieses auch nicht thun wollen, so solle ein Bote von Lucern denEid in der genannten Form angeben; das soll aber denen von Zürich an ihremVorsitz" und alten Brauchunnachtheilig sein. Da die beiden Meinungen in Kleinem von einander abweichen und deßwegen das guteWerk nicht verhindert werden sollte, so stellen die übrigen Orte (wir", Zürich: übrigen) folgendes Vergleichs-mittel: Es wäre am schönsten, wenn der Bote von Zürich den Eid in allen Orten, mit Ausnahme vonZürich, geben würde; in Zürich sollte dann ein Bote von Bern den Eid geben; und zwar sollte der Eidgemäß dem Inhalt der Bünde zu Gott und den Heiligen gegeben werden. Wenn aber der Bote von Zürichdas nicht thun wollte, so möchte es ein Bote von Bern verrichten, und wenn auch dieser sich dessen weigerte,so soll ein Bote von Luceru in allen Orten den Eid zu Gott und den Heiligen geben; und wenn dannjemand von Zürich, Bern oder andern Orten ihrer Religion die Heiligen nachsprechen würde, möge diesesungestraft geschehen, wenn sie aber die Heiligen nicht nachsprechen, so soll man hiemit auch zufrieden sein-Der Bote von Zürich soll übrigens in allen Orten den Gruß uud die Vorrede thun und dann in angezeigterWeise den Eid geben oder geben lassen. Das soll aber denen von Zürich an ihrem Vorsitz, alten löblicheüBräuchen, Freiheiten und geschwornen Bünden unnachtheilig sein. Würde dieses Bundschwören mit derGnade Gottes ins Werk gesetzt, so würde das gemeiner Eidgenossenschaft zu großer Wohlfahrt, Nutzen undRuhm gereichen und den Widerwärtigen derselben mehr Leid als Freude bereiten, da die Bünde seit lauge»Jahren nicht mehr beschworen wurden und mancher in Rüthen und Gemeinden sitzt, der nicht weiß, was sieenthalten. Das soll jeder Bote heimbringen und beide Theile einander um etwas entgegenkommen; auf de»nächsten Tag soll jeder Bote diesfällige Instruction mitbringen, t. Es erscheint im Namen der Gubernatore»und Regenten der Grafschaft Burgund der Herr vonChatterelion" (Schwyz: Tschita Rollier) und verdanktvorab auf das freundlichste das Schreiben, welches die Gesandten der Eidgenossen behufs Erneuerung derNeutralität an den König von Frankreich erlassen haben, und bittet dann, sich bei dem Gesandten desbenannten Königs verwenden zu wollen, daß auf diesem Tag die Neutralität in aller Form, wie die früherewar, aufgerichtet werde. Als man den benannten Gesandten, den Herrn von St. Laurent, diesfalls angeht,