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April 1555.
ebenfalls die Zustimmung der Obern vorbehalten wird. ««. Die Gesandten von Bern bitten die vonFreiburg, mit ihnen für den Minister und Prädicanten zu Grandson einen Gehalt zu bestimmen, in derWeise, wie es in andern Orten und Städten des Waadtlandes der Fall sei, und ebenso eine Competenz füreinen Diacon, der sowohl in der Stadt Grandson als in den Pfarreien der Herrschaft bei Krankheiten undandern Zufällen der Prädicanten, und wo sie arme Leute, die sie nicht befriedigen können, zu bedienen haben,Aushülfe leiste. Die Gesandten von Freiburg erwiedern, sie seien diesfalls ohne Instruction. Nichts-destoweniger bewilligen sie auf Gefallen ihrer Obern für den Prädicanten zu Grandson einen Gehalt von200 Florin Lausanner Münze, 4 Muid Korn und 3 Muid Haber, Alles Grandsoner Maß, und 1 MuidWein desselben Maßes, was Alles von dem Priorat erhoben werden soll. Von diesem Einkommen wollendie Gesandten von Bern nach früherer Gewohnheit für den Diacon zurückbehalten („restrainot") 1 Muidund 7 Köpf Korn, 2 Muid und 6 Köpf Haber und 1 Muid Wein und 15 Florin an Geld mit einerweitern Löhnung nach dem Gefallen der Obern („mssäits soiAlliours"), damit jener in der Pfarrei Giezpredige und sonst den Dienst als Diacon sowohl zu Grandson, als wo sonst das Bedürfniß es erfordere,versehe. Die Gesandten von Freiburg stimmen nicht zu, sondern nehmen die Sache in den Abschied.I»K». Die Gesandten fragen den Prior von Grandson an, ob ihm lieber sei. daß man ihm eine einmaligeGeldsumme oder eine jährliche Pension gebe, wodann er aber den beiden Städten alle Rechte, Titel undGewahrsamen („activus"), die er mit Bezug auf das Priorat und dessen Zubehörden besitze, abzutreten habe.Der Prior antwortet nach vielen Empfehlungen und Anbringen, er sei zufrieden, eine (einheitliche) Entschädigungfür sich und die Seinigen zu empfangen, wenn man darüber einig werden könne, wobei er sich in den gute»Willen der Herren empfehle („subiuectaut"). Die Gesandten und der Prior, erstere auf Genehmigung ihrerObern, werden nun auf Folgendes einig. Man giebt dem Prior: 1. 1060 Tyaler („eous") fiir ihn, seineErben und Nachfolger, ein für alle Mal, und zwar in den ersten vierzehn Tagen 260 (sie) Thaler, unddann die fünf folgenden Jahre jeweilen zu Mitte Mai 200 Thaler bis die genannten 1060 Thaler bezahltsind. 2. Für sich und die Seinigen den Weinberg des Priors, enthaltend 3 „xonsvs", zehntfrei, anstoßeudgegen die Windseite und den Jura („ckourant") an den Weinberg der Obern, auf der Bisseite an de»Stadtgraben gegen den See. 3. Eine Wiese, genannt die Wiese de la Folie, enthaltend 4 Seitorres,anstoßend „1a ckerrisrv publique" gegen die Windseite an die Grundstücke und die Wiese „äcs ckuas", gegendie Bisseite und Osten an verschiedene gegen den Jorant gelegene Wiesen. Weinberg und Wiese kann derPrior verkaufen, verändern und beliebig darüber verfügen. Vorbehalten sind auf dem Weinberg 12 GrosZins, Lausanner Münze, und auf der Wiese 2 Souls, jährlich und ewig zu zahlen an die Obern für dasSchloß Grandson wegen des Obereigenthums („ckiicctc") der Herrschaft. 4. Den lebenslänglichen Genuß desZehntens von Chamblon, der in gewöhnlichen Jahren 14—15 Muid halb Getreide und halb Haber erträgt-Dieser Zehnten soll nach des Priors Tod den Obern zu ihrem Schloß zu Grandson zufallen. Der Pr>^ist gehalten, gute Titel und Bescheinigungen für den Verzicht auf das Priorat und dessen Zubehörden,Rechte und Einkünfte, betreffend Häuser, Liegenschaften, Neben, Wiesen, Zehnten, Zinse, Renten undPräeminenzen, wie der Prior sie geübt hat, abzugeben. 5. Aus Gnade überläßt man endlich dem Pr^die Erndte des verflossenen Jahres an Korn, Wein und andern Früchten („Kiens") und es wird allenUnterthanen, die dem Prior schuldig sind, geboten, die bis letzten St. Andres gelaufenen Zinse ihmentrichten, Drei junge Leute, welche die Religiösen in der Kirche des Priorats bedient haben, empfehlen
sich. Fällt in den Abschied. Ebenso empfiehlt sich ein Jüngling, der Sohn des Jacques Vaultravers,