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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1554.

Burgrechte zugeben, daß die Fürsten nicht Gewalt haben, in ihren Landen zu regieren, und daß Andere dazu regieren hätten. Ueberhin gebe das gemeine Landvolk vor, der Markgraf selig, als er „sy" in Pflichtgenommen habe, habe ihnen bewilligt, zur Predigt und zur Messe zu gehen, doch sollen sie sich hierin undsonst gebührlich und nachbarlich halten. Der Gubernator soll mit den Prädicanten verschaffen, daß siestillstehen, soll sie vor sich und die Räthe beschicken. Den Prädicanten will man schreiben, sie sollen sichder Sache überheben, „Orbach nit mit gwalt, der zyt erwarten". Die Sache gereiche mehr zum Hinderniß,als zur Förderung der Ehre Gottes, „exsmpla prstsrita (?)".

St. A. Vcrn: RathSbuch No. SS? und sss, erste Abtheilung S. II«.

II. 1554, 30. März (Freitag vor Quasimodo). Vor dem Nathe zu Solothurn eröffnet der Vogt vonLanderon: Unlängst habe der Gubernator von Neuenburg denen von Solothurn geschrieben, es habe zur ZeitFranz von Orleans, Herr zu Neuenburg, seine Unterthanen in Eid genommen und dabei ihnen bewilligt,sie sollen in Betreff des Glaubens nicht gezwungen werden, sondern bei dem alten oder neuen bleiben, wieihnen gefällig sei. Der Gubernator und der Rath von Neuenburg haben nun dem Vogt („im") befohlen,denen von Solothurn anzuzeigen, daß sie die von Lignieres auch hierbei und bei ihren Freiheiten verbleibenlassen! den Prädicanten wollen sie sagen, sie sollen nicht mehr daselbst predigen, weil doch das Mehr ergangensei, unter dem alten Glauben zu bleiben. Der Rath antwortet, er danke dein Gubernator und dem Rathezu Neuenburg und wolle sich nun dermalen begnügen und sehen, wie die Sache beobachtet werde.

K, A. Solothurn: RathSbuch No. 6» X, S. ISS.

294.

Kreiöurg. 1554, 31. Januar und 1. Februar.

KantonSarchi» Areiburg: RathSbuch No. 71.

Gesandte: Bern. (Anton) Tillier, Venner; (Wolfgang) von Weingarten, Venner.

I. (31. Januar). Die Gesandten von Bern erscheinen vor dem Nathe zu Freiburg und erinnern1. daran, was bisher in Betreff des Mehrs zu Orbe durch Briefe und Botschaften zwischen beiden Städtenverhandelt worden sei und wie die von Freiburg sich mit der letzten Antwort derer von Bern nicht begnüge»wollten, sondern sich erboten haben, das ihnen angebotene Recht zu bestehen und darauf ihre Zugesetzten,den gemeinen Schreiber und den Obmann ernannt haben, was denen von Bern zugeschrieben worden sei-Das habe die von Bern veranlaßt, die Sache vor dem Großen Nathe zu verhandeln. Der habe die Gesandte»abgefertigt, die von Freiburg auf das freundlichste und höchste zu bitten, zu betrachten, daß die von Bernihnen in Betreff des Mehrs nichts zugemuthet haben, als was der Vertrag zugebe. Wenn sie die Prädicantensetzen und einige Chorgerichtshändel, namentlich Ehescheidungssachen, nach Bern gelangen, so kommen die a»ein besonderes Chorgericht; sie urtheilen nicht; was geordnet wird, schreiben sie dem Amtmann beider Städtezu, und wenn jemand gestraft werde, so belasse man denen von Freiburg auch ihren gebührenden Theil-Sie glauben daher, denen von Freiburg nichts von ihren Gerechtigkeiten zu benehmen, sondern sie wisse»wohl, daß dieselben soviel anzusprechen haben, als die zu Bern. Die Priester setzen die von Freiburg auchohne Zuzug derer von Bern. Diese lassen daher nochmals freundlich ermahnen und bitten, das Mehr gemäßdem Buchstaben ergehen zu lassen, und zu Vermeidung großen Unwillens und Kostens die Angelegenheitenwie früher zu beseitigen. Wenn die von Freiburg anführen, die Prädicanten vollführen einige Practik, sogeschehe so etwas wider Gunst, Wissen, Willen und Gefallen derer von Bern. Wenn aber der Rechtstag