November 1553.
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ebenfalls ohne Instruction sei. Die Boten der übrigen Orte bitten beide Theile dringend, zn betrachten diesüßlichen Zeitläufe und wie sonst allerlei Späne in der Eidgenossenschaft vorhanden seien; müsse über alle diesebas Recht geübt werden, so gereiche das den Mißgönnern der Eidgenossen nur zur Freude; man möge diese Späneöur gütlichen Vermittlung den übrigen Orten anheimgeben, und sollen die Gesandten von Basel und Solothurnbie Sache in diesem Sinne heimbringen und auf dem Tag zu Freiburg diesfalls Antwort geben; inzwischen sollen!w auch nichts Unfreundliches oder Unnachbarliches gegen einander vornehmen. Beinebens soll jeder Bote aufgenannten Tag instruirt sein, was man mit den Parteien reden wolle, i . Ab dem letzten Tag hat manvon den Landvögten zu Lauis und Luggarus über die von den Rathsboten der Eidgenossen auf den letzten^ahrrechnungen daselbst geübten Mißbräuche Bericht verlangt. Sie haben nun über das ihnen bekanntGewordene Mittheilung gemacht; daneben hat sich jeder der betreffenden Boten vor seinen Obern verantwortet,^an läßt es für dieses Mal hiebet verbleiben. Da aber Unordnungen und Mißbräuche entstanden sind und^ große Kosten laufen, daß die Obern zu Zeiten Geld hineinschicken müssen, so wird auf Gefallen derselbenFolgendes verordnet: Jedes Ort soll jährlich dem auf die Jahrrechnungen nach Lauis und Luggarus erwähltenVoten in den Eid geben, daß er von keiner Rechnung, weder zu Lauis noch zu Luggarus, von keinem Zoll,"uch nicht von dem Appellationsgeld, auch von keinen Parteien, die zu rechten haben, weder Miet, Gaben»och Geschenke nehmen, sondern alles Geld, das von den Rechnungen, Zöllen, Strafen und Appellazen fällt,vollständig seinen Obern überliefern solle, wodann jedes Ort hieraus uach seinem Belieben seinen Boten'e ohne» mag. Wollen Boten in ihren Geschäften nach Mailand reiten, so sollen sie das auf eigene Kostenlhuii und den Obern diesfalls nichts verrechnen. Es soll auch zu Lauis und Luggarus ausgerufen und beikw. Ehr und Gut verboten werden, wegen Rechtshändeln einem Boten Miet oder Gaben oder sonst etwasö» schenken oder zu versprechen, und daß Uebertreter ohne alle Gnade hart bestraft werden, damit das Kaufen^»l> Verkaufen des Rechts abgestellt werde. Auf dem Tage zu Freiburg soll jeder Bote die Meinung seinerk»» in Betreff dieser Verordnung anzeigen, s. In Betreff der Angelegenheit wegen der Niedern Gerichteö» Dietwpl eröffnet Schultheiß Hug von Lucern, seine Obern seien angegangen worden, auf diesen Tag ihre»ufbriefe, Offnungen und was sie Sachbezügliches besitzen, mitzutheilen. Die von Lucern wären hiezu nicht^»pflichtet; im Gegentheile, wenn man diese ihrer alten hergebrachten Gerechtigkeit entsetzen wolle, so könnten^ sordern, daß die übrigen Orte ihnen ihre Gewahrsamen eröffnen. Nichtsdestoweniger wollen sie ihrenwrief und einige Kundschaften, die sie indessen nur berichtsweise aufgenommen haben, mittheilen. Er legtde"' Kaufbrief vor, der anderthalbhundert Jahre alt ist und unter Andern: zeigt, daß die von Lucernk» Zwing sammt der Taverne zu Dietwyl von einem von Moos, ihrem Burger, gekauft haben. Ebensobei Kundschaften, daß die von Lucern vor langen Jahren den Ammann und das Gericht besetzt, daselbst^ Eiden geboten und gestraft haben, und daß die Appellationen von dannen uach Lucern gegangen seien,des Abschied genommen, t. Dieser Tag ist in Folge des Verlangens gemeiner Gelten
Grafen von Greperz auf ein diesfälliges Schreiben derer von Lucern an die von Zürich angesetzt worden,^scheinen nun die gemeinen Ansprecher sowohl im Namen der betheiligten Orte als einzelner Personenvie""^ ^krhalb der Eidgenossenschaft und eröffnen: Es stehen ihnen an dem Grafen von Greyerz drei oderkr ^ahreszinse unbezahlt aus; sie glauben daher dem Grafen nicht länger Geduld zu tragen, sondern gemäßkn Briefen und Siegeln die Unterpfänder anzugreifen; wenn aber der Graf oder Andere ihnen Hauptgut,hesi kosten bezahlen, so wollen sie das annehmen. Da die Briefe und Siegel einiger Ansprecher^ besagen, wenn der Graf sie um ihre Forderungen nicht befriedige und deßwegen Späne entstehen, so