838 September 1553.
Zu j». Die in den Abschied eingefügte Instruction für den folgenden Tag von Seite Lucerus besagt:„Ist on not, wyl Wallis besondere capitcl Hand und dero nit begereut."
Zu «e. 1553, 26. August, Solothurn. Bassefontaine an Basel (und die andern Orte in derVereinung). Nachdem der König den Vortheil wahrgenommen habe, der sich ihm darbiete, mit Gottes Hülfein Kurzem über seine Feinde Ehre und Sieg zu erringen, so wolle er die schöne Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, um sich (auch) in Italien und anderswo zu verstärken und den Krieg, soweit möglich, in denWinter hinaus fortzusetzen. Er habe daher dein Gesandten aufgetragen, die Eidgenossen gemäß den Tractatc»um einen Aufbruch von 6000 Mann anzugehen, um dieselben an jene Orte zu verlegen, über die manspäter verständiget werde. Der Gesandte bitte daher, den Boten für den nächsten Tag sachbezüglichcInstruction zu ertheilen. Es folgen dann Berichte über die Kricgsvorgänge in den Niederlanden (Dourlens,Arras) und die vom Papst angestrebte aber fruchtlos gebliebene Friedensverhandlung.
St. A. Lucern: Acten Frankreich. — L. A. Schwyz: Actcn Frankreich. - K. A. Basel: Abschiede Band LS, lsranzösisch und deutsch).
Nach Erwähnung des Umstandes, daß die meisten Instructionen für Bewilligung des Aufbruches lauteten,fährt das Appenzeller Exemplar fort: Der Ammann von Appenzell habe eröffnet, wenn der König oderseine Anwälte die von Appenzell mit Bezug auf die Hauptleute und Fähnchen nicht halten wollte wie diemeisten der übrigen Orte, so werde» sie stillsitzen. Nachdem dieses dem Gesandten des Königs angezeigtworden sei, habe er geantwortet, er habe keinen Auftrag, Hauptleute anzunehmen; es werde ein Edelmannvom Hofe des Königs kommen, der hierüber Bescheid geben werde. Der Schlußsatz des Artikels lautet wiein den übrigen Exemplaren.
Zu ee. Das Schreiben an Luggarus geht einzig von den VII Orten aus. Es bewegt sich ganz imSinne des Abschiedtextes; nur wird im Anfang nachdrücklich daran erinnert, wie die Luggarneser vor Jahrensich verschrieben haben, bei der römischchristlichen Kirche zu verbleiben. Das Schreiben siegelt der Landvogtzu Baden, Hans Heinrich Sproß, des Raths zu Zürich, den 12. September 1553.
St. A. Zürich: Acten Luggarus (Copie). — K. A. Schasshausen: Corrcspondcuzen (Copic).
Zu II. 1553, 12. September, Baden. Zwölf Orte an Baschian Truchsäß, Pfandherrn zu Rhein-selden. Auf diesem Tag haben die von Basel Folgendes berichtet: Einer ihrer Unterthanen habe mit einigenAndern von Büß (Buus) heimgehen wollen; als er bis Magden gekommen sei, habe Einer, der geschnittenhabe, über ihn „gemuchzet und blerret", nicht nachgelassen und sich gegen jeneil gekehrt, seine Sense weg-geworfen und Steine ergriffen. Darauf habe jener gefragt, was et mit diesen Steinen thun wolle; aufdas habe der von Magden geantwortet, man könne die Kälber nicht mit leeren Händen abtreiben; jener habeerwiedert, er sei kein Kalb, sondern ein ehrlicher Gesell, wolle ihm aber nichts thun, sondern die Sache deinVogt zu Magden anzeigen. Das sei geschehen; der Vogt habe dann beide gefangen genommen und nachRheinfelden geführt. Als daselbst der Pfandherr nicht zu Hause war, seien sie vor seinen Statthalter lindSchreiber gekommen und verhört worden, wobei der von Magden seine Rede eingestanden habe, worauf vonBeiden Bürgschaft zum Rechten genommen worden sei. Als sie dann nach Zeiningen ans Recht gekommenseien, habe der von Basel durch den Vogt zu Magden, den Zoller zu Rheinfelden und zwei andere Zeugenseinen Gegner überwiesen, daß er die betreffenden Worte vor dem Schreiber und ihnen kanntlich gewesensei. Dagegen habe der von Magden auch vier Zeugen gestellt, unter denen einige Weiber und ein Knabgewesen seien; diese haben gesagt, der Beklagte habe über ven Andern nicht blärret, sondern sonst geschrieen,wie es seine Gewohnheit sei. Von den zwölf Nichtern haben dann acht erkennt, „daß söliche kundschafteinem theil wie dem andern gseit, und beid man ein man sin füllen". Drei Richter haben den Kläger, undder zwölfte Richter den Antworter ledig erkennt. Dieser Hergang befremde die von Basel mit Bezng aufihren Angehörigen, daß er „also in recht und costen sölle gewiesen werden", in einer Sache, die der Beklagtevor dem Statthalter anerkannt habe, „und nüt desterweniger der antwurter (sie) söliche schmütz- und schmach-wort muffte tragen" ; sie seien daher veranlaßt, diesen Handel gemeinen Eidg,iossen anzuzeigen. Da nun