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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1553.

Regimenter besolden. Man verwendet sich in diesem Sinne bei Bassefontaine. Dieser antwortet, sie werden nichtanders besoldet und gehalten als es in andern Zügen geschehen sei; wenn man zwei Regimenter gehabt habe, so habeman die Besoldungen stetsgetheilt", wie man solches bei den Aufbrüchen von Boisrigault finden werde. DenHauptleuten und Knechten wird geschrieben, sie sollen dem König ehrlich und redlich dienen; die Obern bedauern,daß sie von ihnen keine (nicht häufigere?) Nachrichten erhalten; sie sollen schreiben, wie es ihnen gehe und wo siejeweilen liegen, ev. An gemeine Landschaft Luggarus wird geschrieben, die Obern seien berichtet, wie Einige undzwar eine große Anzahl seien, die weder zur Messe, noch zur Predigt, noch sonst in die Kirche gehen, sondern geheimeWinkelpredigten haben. Da nun die von Luggarus den Obern frei und gutwillig Brief und Siegel gegebenhaben, bei dem alten wahren christlichen Glauben verharren zu wollen, so sei es die Meinung der Obern,daß sie diesem nachkommen, Messe, Predigt und andere kirchliche Anlässe besuchen und an verbot.nen Tagenkein Fleisch noch andere (verbotene) Speisen essen sollen; würde das nicht gehalten und würde man vernehmen, daßdie von Luggarus sich in einer oder der andern Weise der lutherischen Secte zuneigen, so würden die Oberneine Botschaft hineinsenden und in der Weise ein Einsehen thun und die Ungehorsamen so bestrafen, daß siezum Gehorsam gebracht werden und einsehen, daß sie unrecht gethan haben. Dem Landvogt und Land-schreiber zu Luggarus schreibt man, sie sollen auf diese Sache gute Obacht haben und was sie erfahrenberichten. Und da man berichtet sei, wie täglich aus andern Landen und Herrschaften Leute nach Luggarusziehen und sich da aufhalten und solche Practiken und Zwiespälte anrichten, so sollen sie solche aus derHerrschaft Luggarus verweisen und ihnen das künftige AnHerkommen verhindern. Lt. Da man vernommenhat, daß zu Lauis eine Disputation stattfinden soll, so schreibt man dem Landvogt daselbst, man erachte, daßdieses von den Lutherischen zum Nachtheil unseres Glaubens beabsichtigt werde; er soll daher eine solcheDisputation nicht gestatten, sondern zum höchsten verbieten; er soll sich auch erkundigen, wer diese Disputationins Werk setzen wollte und was der Zweck derselben gewesen sei, und auf den nächsten Tag schriftlichenBericht senden. KK. Der Propst von Klingnau und die Herren von Klingnau und Zurzach zeigen an,ihreFaartschiffe" befinden sich so im Abgang, daß man die Leute nicht mehr sicher hin und herführenkönne. Sie haben nun dem Meister Martin Fiderbogen, Schiffmacher zu Bern, die Schiffe zu machenverdungen, und er habe das Holz hiefür gerüstet, wodann ihm aber das Verfertigen dieser Schiffe vondenen von Bern verboten worden sei. Da sie nun diese Schiffe sehr nöthig haben und nicht wissen, anders-woher dieselben zu bekommen, so bitten sie, die von Bern zu vermögen, ihnen diese Schisse verabfolgen zulassen, ansonst Reiche und Arme in großen Schaden versetzt werden könnten. Die übrigen sieben Orte bitten nunfreundlich die Gesandten von Bern, für diesmal der Verfertigung dieser Schiffe nichts entgegenzusetzen, damitnamentlich während diesem Herbst die Leute geführt werden können. Die Boten von Bern erwiedern, sie seienhierüber ohne Instruction, wissen aber wohl, daß in dem Walde ihrer Obern Mangel an Holz sei; die zuBern haben auch selbst Mangel an Schiffen; was man ihnen aber in den Abschied gebe, das wollen sieheimbringen. I»I».Sind ingedenk" was die Boten der V Orte mit Euch in Betreff des Abts von Pfäfcrsgeredet haben. N. Der Abt von St. Gallen eröffnet, wenn er und seine Amtleute bei Leuten in AppenzellForderungen einzuklagen haben, so werden sie lange im Recht herumgezogen, während im umgekehrten Falledenen von Appenzell in den Gerichten des Abtes gutes und beförderliches Recht gehalten werde, so daß siebald bezahlt werden; er bitte die IV Orte, mit denen von Appenzell zu reden, daß sie ihn und seineAngehörigen in Betreff der Schulden ebenso halten, andernfalls würde der Abt genöthigt sein, die vonAppenzell im Rechten zu halten, wie es ihrerseits geschehe. Der Ammann (von Appenzell) soll dieses au