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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1553.

Freien Aemtern gestorben sei, so gehöre seine Verlassenschaft den VII Orten. Heimbringen und auf demnächsten Tag mit Vollmacht erscheinen. ««. Als Hans Kaspar Landsberger, Chorherr zu Zurzach,unehelicher Geburt, starb, glaubte der Landvogt zu Baden, seine Verlassenschaft gehöre den Obern der Orteund ließ sie zu diesem Zwecke inventiren; dagegen schrieb der Bischof zu Constanz, er möge hiemit einhalten,die unehelichen Priester und Pfaffen stehen dem Bischof zu beerben. Auf dieses hat der Landvogt dieHinterlassenschaft in Beisein des Vogtes von Klingnau verkauft und die Schulden daraus bezahlt; der Überrestliegt nun hinter dem Landschreiber zu Baden. Dieses hat der Vogt berichtet, damit man weiter in derSache handeln könne. Es erscheint nun auch der bischöfliche Vogt zu Klingnau und eröffnet, es sei einalter Brauch, dem gemäß der Bischof zu Constanz die unehelichen Priester und Pfaffen seines Bisthumsgeerbt habe; er bitte freundlich, es hierbei bleiben zu lassen. Der Landschreiber von Baden berichtet nun,in verflosseneu Jahren sei ein Priester in der Stadt Baden, Hans Truchseß, der auch unehelich gewesen sei,gestorben; da habe Pannerherr Schmid von Zürich, als Landvogt zu Baden, denselben auch erben wollen,wogegen der Bischof von Constanz die Verlassenschaft für sich beansprucht habe. Der Handel sei dann vordie Obern gekommen und diese haben erkennt: Da die Obern der Orte die unehelichen Kinder in derGrafschaft Baden, es sei zu Kaiserstuhl, Klingnau, Zurzach und anderswo, erziehen müssen, so wollen sie auchdie unehelichen Pfaffen, die von ihnen nicht gefreit worden sind, erben. Die Sache habe sich dann so langeverzogen, daß Jost von Meggen von Lucern, als er Landvogt zu Baden geworden sei, den betreffenden Nachlaßverkauft habe; gegenwärtig noch erziehen die Obern zwei Kinder zu Klingnau. Heimbringen, Antwort auf demnächsten Tag. pp. Der Abt von Muri erscheint und zeigt an, wie ihm von den Umsässen seines Klostersoft zu Nacht die Thüren gebrochen und aufgestoßen werden; er bittet, den Landvogt zu beauftragen, daßer die Unterthanen verhalte, solches zu unterlassen. Es wird das dem Landvogt befohlen; dabei soll dieSache jeder Bote heimbringen, sich zu berathen, wie man die Schuldigen im Betretungsfalle bestrafen wolle.«y«z. Es erscheint der Graf von Greyerz, dem vorgestellt wird, wie seine Gläubiger in und außerhalb derEidgenossenschaft den Obern stets nachlaufen und sie anrufen, damit sie um ihre ausstehenden Zinse, die sichtheilweise bis in den dritten belaufen, bezahlt werden, zumal sie auf die Bitte des Grafen und auch derEidgenossen einige Zeit stillegestanden seien und die ihnen zugesagte Bezahlung erwartet haben, die aber nichterfolgt sei. Sie bitten daher ernstlich, man wolle sie bei ihren Verschreibungen, Brief und Siegeln bleibenlassen und ihnen beholfen sein, daß sie um das Ihrige befriedigt werden. Der Graf möge nun Berichtgeben, wie er seine Gläubiger befriedigen wolle ; man sei der Meinung, jedermann bei Brief und Siegelbleiben zu lassen. Der Graf antwortet in einem schriftlichen Vortrag Folgendes: i. Auf dem Tage zuPeterlingen seien Viele erschienen, welche große Summen als Forderungen vorgegeben haben, die aber nichtrichtig seien; so haben Einige 4000 Kronen verlangt, denen er nicht 100 schuldig sei, wie er nachweisenwolle; man möge ihm hiefür ein ziemliches Ziel vergönnen und den Schreibern, welche zu Peterlingen seineSchulden aufgezeichnet haben, befehlen, einen Auszug jener Summen zu gestalten, von denen der Graf ihnenanzeigen werde, daß er sie nicht schuldig sei; wenn ihm ein solches Ziel vergönnt werde, so werde dasgemeinen Gelten großen Nutzen bringen, indem sich hiedurch die Schuldsumme verringern werde'2. In den Angelegenheiten des Grafen haben viele besondere Personen, wie der Herr von Montrichicr,Martin von Crans und Andere von gemeinen Gelten Quittanzen von Summen und Zinsen bezogen (sichAbtretungen ausstellen lassen?) und erscheinen jetzt mit ihren eigenen Geschäften und denjenigen Anderer-Man möge ihm daher das anbegehrte Ziel auch deßwegen bewilligen, damit er von diesen und andern Leuten