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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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733
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December 1552.

jene nehmen keinen strengern Orden oder niedrigen Stand an, sonder» begeben sich in Gotteshäuser, in denenman sie für gnädige und hohe Frauen achte und ihnen gehorsam sein müsse. Da nun das KlosterSt. Katharinathal gegen solches Absondern von Päpsten, Kaisern und Königen, auch den Obern der Ortegefreit sei, und ihnen viel hieran liege, so bitten sie, im Falle, daß in Betreff solcher, die sich schon abgesonderthaben oder noch absondern möchten, etwas angezogen werden sollte, hierauf keinen Bescheid zu geben, sondernzuerst des Gotteshauses Freiheiten zu prüfen. Wird in den Abschied genommen, v. Es erscheint AngelusRitius, Gesandter des Kaisers und des Statthalters von Mailand, und es wird Folgendes verhandelt:

1. Er übermittelt den einen Hauptbrief der aufgerichteten Capitel, vom Kaiser, dem Statthalter zu Mailandund den XIII Orten besiegelt. Man übergiebt denselben denen von Zürich, ihn in ihrer Stadt aufzubehalten.

2. Da der benannte Gesandte zum Kaiser und zum Statthalter von Mailand sich begeben will, um denandern besiegelten Brief zu überreichen, so hat man ihn freundlich gebeten, bei den benannten Fürsten mitallem Fleiße dahin zu wirken, daß die aus den III Bünden und im Wallis in die Capitel eingeschlossenwerden wie die Eidgenossen, wozu der Gesandte sich gutwillig erboten hat. 3. Der Gesandte zeigt an, daer zum Kaiser verreite, so werde Ascanius Marsus, der in der Eidgenossenschaft bleibe, des Kaisers und desStatthalters von Mailand Angelegenheiten besorgen; man möge diesen für empfohlen halten. 4. DerGesandte eröffnet, der Kaiser und der Statthalter beglauben, laut dem Wortlaut der Capitel seien alle undjede Kaufleute und Unterthanen des Herzogthums Mailand und seines ganzenStats" frei von allen Tratten,Gabelten, Zöllen, Bezahlungen und Beschwerden, welcher Art es sei, wie diese sonst in allen Städten, Flecken,Orten und Landen der XIII Orte bezahlt werden, da sie fiir alle Kaufmannschaft, Güter und Früchte, diesie kommen zu kaufen in Städten, Dörfern, Flecken, Plätzen und Landen der XIII Orte, Sachen, dieverarbeitet worden sind von Gütern, Früchten und andern Dingen, die da gewachsen sind, unbelästigt seinsollen. Er bitte daher, alle Vögte, Amtleute und Unterthanen dies- und jenseits des Gebirgs zu verhalten,daß sie solchem stattthun. Man nimmt dieses in den Abschied; Antwort auf dem nächsten Tag. «R. AlbertRosin übergiebt ein Breve des Papstes, des Inhalts, er habe benannten Nosin entlassen und werde dermalenkeine Botschaft in die Eidgenossenschaft senden; der Papst wolle sich nämlich unparteiisch halten und allenFleiß und Ernst anwenden, um den Kaiser und den König von Frankreich zum Frieden zu bringen. Nichts-destoweniger wolle er sich der Eidgenossenschaft nicht entziehe!?, was man daraus ersehe, daß er seine Persondurch drei Garden aus der Eidgenossenschaft beschirmen lasse, v. Es wird daran erinnert, wie auf demletzten Tag verabschiedet worden ist, daß jedes Ort seine Boten um die früher im Abschied heimgebrachtenGegenstände instruiren solle, dainil die Sachen zu Ende gebracht und Biederleute nicht also in den Kostenherumgezogen werden, t. In Betreff der Selbstmörder wird nach Vergleichung der Instructionen beschlossen,die in den gemeinen Vogteien sollen von den Vögten nicht mehr auf das Wasser geschlagen, sondern verbranntwerden; in den Orten mag sich diesfalls jede Obrigkeit nach ihrem Gefallen verhalten. K. Martin Sesingereröffnet instructionsgemäß, die von Freiburg haben vor einigen Jahren dem Grasen Michel von Greyerznne Summe Geldes geliehen, wofür er ihnen Greyerz und Corbieres verpfändet habe, so daß, wenn benanntesGeld in einer bestimmten Anzahl Jahren nicht zurückbezahlt würde, sie die geuannten Herrschaften zu ihrenganden nehmen, sich schwören lassen und sie ivie andere ihre Unterthanen behandeln können. Die festgesetzteZeit sei nun fast zweimal verlaufen und es stehen nahezu drei Zinsen aus. Wenn nun der Graf diegauptsumme nicht erlege, so seien die von Freiburg Willens, ihre Botschaft zu denen von Corbieres zuchicken und die sich schwören zu lassen; sollten sie dessen sich weigern, so würde man sie zum Gehorsam bringen;