1156
November 1539.
verlange, die Richter solches nur erkennen, wem: sie es für nöthig finden, sonst aber nicht, u. s. w. NachVerhör aller Anbringen wurde einhellig bei geschwornen Eiden erkennt: Da der Abt und der Convcnt inBetreff der Appellationen genügsame unparteiische Kundschaften und Urkunden aufgewiesen haben, so soll eswie von Alters her dabei bleiben, doch mit der Erläuterung: Wenn jemand in den Geginen, welche jetztdieses Artikels wegen mit dem Abt ins Recht gestanden sind, zu appelliren begehrt, so mag er es thun, nämlichdie obern Gerichte gen Lichtensteig vor den Lanvvogt und die untern nach Wyl vor den Hof, und soll manihm solches erkennen und nicht vor sein. Dieses Urtheil soll sowohl dem Abt als den Landleuten aus derGrafschaft Toggenburg an ihren Freiheiten, Briefen, Siegeln, Landrechten, Sprächen und Vertragsbriefen,auch früher ergangenen Urtheilen und ihrem Landseid unschädlich und unnachtheilig sein. I» Unter denselbenParteien walten verschiedene andere Streitpunkte, die man früher umsonst gütlich beizulegen suchte. Endlichwurde soviel erreicht, daß die Parteien einwilligten, auf heute noch einen gütlichen Tag zu besuchen. Eswird nun vor den angeführten Rechtsprechern unter den genannten Parteivertretern Folgendes verhandelt-1. Der Abt beklagt sich, daß die Toggenburger eigenmächtig eine Schätzung einführen nnd damit die freieGant verdrängen wollen. Das aber sei wider Brief und Siegel biderber Leute, die Zins und Gülten haben,deren Briefe deutlich besagen, daß wenn der Zins nicht bezahlt werde, man die Unterpfänder angreifen undverganten möge. Die Toggenburger antworten, sie haben nachgedrungen die Schätzung anstatt der Ganteingeführt, da „sy" im untern Amt zu schwer und im Thurthal zu gering gewesen; im untern Amt habeMancher Einem gegantet und ein Gut an sich gezogen, das zweimal soviel werth gewesen, als die Schuld,wodurch Andere das Ihrige verlieren mußten; im Thurthal aber habe Mancher leichter die Gant gebraucht,als den Zins vom Geld bezahlt, so daß Biederleute oft nicht befriedigt wurden. Wer aber Brief und Siegelhabe, der möge nach Inhalt derselben das Unterpfand ziehen. Überhin sei die Schätzung zur Zeit eingeführtworden, als sich der Abt außer Landes befand; da er nun wieder anwesend, wolle man ohne seine Zustimmungnichts vornehmen und ersuche ihn, das Gewünschte gnädig zu bewilligen. Darauf wurde erläutert und g^setzt: Es soll fürhin jedermann bei seinen bisher aufgerichteten Briefen und Siegeln verbleiben, nach Inhaltdes Buchstabens, daß man die möge einziehen mit der Gant; und wo nun Brief und Siegel auf die Gantweisen und man laut den Briefen mit den Unterpfändern so strenge verfahren wollte, und Andere an den-selben verlieren müßten, da mögen die aus der Grafschaft Toggenburg solches vor dem Abt oder dessenStatthalter oder dem Landvogt anzeigen, welche dann dafür sorgen werden, daß die Unterpfänder geschahwerden. Wenn dann dem, der Briefe auf dem Unterpfand hat, Hauptgut sammt verfalleneu Zinsen nndKosten ausgerichtet werden, soll er sich dessen begnügen und das, was das Unterpfand mehr Werth ist, deMSchuldner oder dessen rechten Erben überlassen. In Betreff der laufenden Schulden wird gesprochen^sollen in jedem Gericht in der Grafschaft zwei Biedermänner von der Gemeinde gewählt werden und ue?sammt dem Weibel bei ihren Eiden die Pfänder, die ihnen gezeigt werden, schätzen; zuerst aber soll die H^außer dem Hause, die Kaufmaunsgut ist, dann erst jene im Hause geschätzt werdeu; ist nicht genug fahrendesGut vorhanden, so soll liegendes für fahrendes genommen werden; erlegt Einer das Geld nicht zur rechte"Zeit, so mag der, der die Pfände geschätzt hat, mit selben nach Belieben verfahren. Will Einer geliehenesGeld oder Liedlohn einziehen, oder ist Einer für den Andern Bürge geworden und noch nicht gelöst nnmuß er um solche Ansprachen Pfänder schätzen lassen, so soll man ihm den dritten Pfennig darauf schütz^'Wenn jemand, es sei um was für Schulden es wäre, vor den Schätzern verthädiget würde und der Schult'"'-"dem Vertrag nicht nachlebt und der Anspreche? daher wieder schätzen muß, dem soll auch der dritte Pfemn"6