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October 1538.
dem Gericht auf der Eggen um Zinse und Schulden gerechtfertigt, vergantet und bei Kauf und Verkauf ge-fertigt worden seien. Dem entgegen habe der Decan von Kreuzlingen vor einigelt Jahren von den X Orten(„unfern Herren und obern") ein Mandat erwirkt, wodurch den Gerichtsleuten geboten worden, Rechtssachen, dieLehengüter des Gotteshauses Kreuzlingen betreffen, an das dortige Gericht zu weisen. Das sei der Vogtei<und Gerichtsoffnung gänzlich zuwider, laut welcher der Inhaber der Vogtei über Eigen und Erb zu richte»habe; nur möge einer feinen Lehenherrn neben sich ins Gericht stellen, den Gerichtsstab aber soll der Inhaberder Vogtei in der Hand haben. Sie verlangen daher, daß der Decan zu Händen des Abts gewiesen werde,Vogtei und Gericht ihnen unbekümmert zu belassen. Dagegen eröffnet der Decan, der Abt habe seit mehrals Menschengedenken ein eigenes Lehengericht gehabt und besitze dieses noch; daher gebühre sich, daß Alles,was Grund und Boden von des Gotteshauses Lehengütern betrifft, vor dieses Gericht komme. Über diesenAnstand hat Hans Faßbind von Schwyz, Landvogt im Thurgau, dahin gesprochen: Aus einem vor etwa127 Jahren errichteten Vertrage ergebe sich, daß der Abt von Kreuzlingen in Betreff des Gotteshauses Güterund Ehehaften ein Gericht hielt und um solche Güter, Eigen oder Lehen sonst niemand zu urtheilen hatteals die Gotteshausleute: dieser Vertrag sei von den Unterthädigern und Schiedleuten zwischen dein Herrn vonKreuzlingen und denen von Egelshofen nicht als etwas Neues, sondern auf alte Nechtsame gestützt errichtetworden; da dieser Vertrag nur altes Recht enthalte, so sei nicht nöthig gewesen, daß die von Constanz oderihre mithaften Gerichtsherren zu Egelshofen und in der gemeinen Vogtei auf der Eggen denselben besiegelthätten; übrigens hätten ihn zum Überfluß der Schiedmann und ein Unterburgermeister, beide von Constanz,besiegelt. Zudem ergebe sich aus des Gotteshauses Kundschaften, daß vor 40, 50 und 70 Jahren und seitherin demselben ein Gericht gehalten und des Gotteshauses Güter da gefertigt und über bezügliche Anstände dadas Recht gesucht worden sei. Aus diesen Gründen und zumal das Gotteshaus die längere und ältereBesitzung ohne Eintrag gehabt, wogegen dem Gericht in der gemeinen Vogtei auf der Eggen bei dreißig Jahre»widersprochen worden sei, urtheilte der Vogt, daß der Abt bei seiner Behauptung zu beschützen sei. DiesesUrtheil ist nun vor die Eidgenossen appellirt. Diese entscheiden: Wenn Güter, die des Gotteshauses Lehe»oder demselben ehrschätzig sind, einer Handünderung unterworfen werden, oder auch als verwirkt an das Gottes-haus Hennfallen, sollen sie vor dein Lehengericht zu Kreuzlingen gefertigt, beschrieben und besiegelt werde»,damit dein Gotteshaus an seinen Freiheiten und Rechten, Zinsen und Gülten nichts verscheine; was aberStreitsachen sind, die wegen Schulden oder anderen Sachen in Betreff dieser Güter entstehen, die sollen vordem Gericht auf der Eggen gefertigt werden. Kosten trägt jeder Theil an sich.
St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. S7S „aus dem Consianzerbuch derogiert"; ä. ä. Baden, t. Oetob-r, gesiegelt von Andrea» Schmid,
Pannerherr und de» Raths zu Zürich, Landvogt zu Baden.
K». Verhandlung wegen Wilhelm Arsents; siehe Note.
Im Zürcher Abschied fehlen v, ßs, ^5 im Berner v; im Basler v, k—Ir; im Freiburger v,im Solothurner v, x—i, im Schaffhauser v, v—l; i» aus dem Zürcher.
Die in der Note zu Ic 2. angeführte Quelle bezeichnet den „Ulrich" Broger als „der zit landammann-'
Zu <1. Die Lu ce rn er Instruction dringt vorerst auf gütlichen Vergleich durch die Eidgenossen. Wc»"St. Gallen dies nicht annähme, so soll es den Bünden gemäß gegen Bücheler und seine Mithaften Recht suche"bei Appenzell; letzteres ist auf diesen Fall zu ermahnen, daß es der Billigkeit gemäß handle; was es aberin der Sache urtheilt, soll ohne Weiteres in Kraft erwachsen. St.A. Lucer»: Mg. Atsch. i. n r.
Die Abordnung von St. Gallen bestund aus Doctor Joachim von Watt, Burgermeister, und AmbrosiusSchlumpf. St. A. St. Gallen: Rathsbuch ISSZ - «t, D. übt .