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Bericht zu erstatten. Uri, Schwyz und Unterwalden (ob dem Wald) sind ebenfalls beinahe gleicherMeinung; ihre Herren haben bereits verboten, Pensionen, Mieth und Gaben, in welcher Gestalt sie auchgegeben werden möchten, anzunehmen, auch untersagt, zu fremden Fürsten oder Herren zu ziehen; sie bittendie übrigen Orte, solches mit ihnen anzunehmen; welche das thun wollen, mit denen werden sie sich(sofort) weiter vereinbaren, Briefe und Siegel darüber aufrichten, und zwar so, daß nicht eines, zwei oderdrei Orte den Beschluß wieder aufheben können. Nidwald en will die Knechte allenthalben heimmahnen,aber dem Kaiser die Erbeinung und dem König von Frankreich den Frieden treulich halten; es wird auch, sobaldes den andern Orten gefällt, vom König den Bundesbrief zurückfordern und alle fremden Fürsten (sie) fort-weisen. Glarus will es an die Landsgemeinde bringen, wenn alle Orte gesonnen sind, sich der Fürsten undHerren und der Vereinung zu müssigen; fremde Botschafter halten sich in Glarus nicht auf, daher habe esauch keinen fortzuweisen. Freiburg will es nicht gut dünken, dem König die Vereinung herauszugeben oderdie Gesandten wegzuweisen; thue ein Gesandter etwas Unrechtes, so soll man ihn nach Verdienen strafen.Da viel an der Sache gelegen ist und die Instructionen noch so ungleich lauten, so sind sie heimzubringenund nächstem Tage Antwort zu geben, welchen: Vorschlag man beitreten wolle. H». Dem Vater undConvcnt zu Jttingen hat man vergönnt, nach der nächsten Rechnung unter ihnen selbst einen neuen Schaffnerzu wählen, der aber den X Orten jährlich Rechenschaft zu geben schuldig ist; der alte hat nämlich um Ent-lassung gebeten; Zürich und Bern haben hiezu nicht gestimmt, Wegen des Gefangenen, welchen Zürichnach Dietikon geführt, gibt es jetzt den Bescheid, es wolle die Kosten tragen, wenn die andern (sieben) Ortegestatten, von einem Reichen, „der es verschuldet", Hab und Gut einzuziehen. Es wird aber freundlich er-sucht, darin keine Neuerung anzufangen. 5 . Da sich die von Appenzell mit Ammann Eisenhut noch nichtvertragen haben, so giebt man ihnen die Sache in den Abschied; wollen sie aber nicht entsprechen, so sollen Zürichund Glarus im Namen aller Orte ihre Boten auf Sonntag nach St. Laurenz (13. August) nach Appenzell schicken,die zuerst mit dem Landrath auf Gütlichkeit hinwirken und wenn dieser nicht nachgibt, eine Landsgemeinde ver-langen werden, um mit allem Ernst zu erklären, daß man einen so ehrbaren Mann, der dem Lande so vieleDienste geleistet und ohne Ursache verstoßeil worden, nicht rechtlos lassen werde :c. Wenn unterdessen die Sachegütlich erledigt würde, so soll Appenzell es Zürich lind Glarus melden, damit die Boten daheim bleiben können.
Dieselben Boten haben Befehl, mit dem Vogt im Rheinthal den Span zwischen Ammann Vogler unddenen von Oberried zu beseitigen; den letztern werden sie anzeigen, man wolle, daß sie die Sache einmal ab-Hun, da schon Kosten genug darauf gegangen seien. Sie sollen auch versuchen, den Streit zwischen
dein Abt von St. Gallen und denen von Appenzell, betreffend einige Wälder, Lehen und SchwesternhäuserZu vertragen, damit der Abt bei seinen Freiheiten bleibe. ?»I». Der König von Frankreich hat wegen Burgundgeschrieben, er gedenke die Grafschaft nicht anzugreifen, sofern sie sich ruhig verhalte. Eine Copie diesesBriefes hat man den Burgundern mitgetheilt, die dann weiter begehrt, daß die gemeineidgenössische Botschaft,wenn eine solche zum König abgehe, die Aufrichtung eines besiegelten Vertrages betreibe; würde aber keinegeschickt, .so behalten sie sich vor, die Boten von Zürich und Lucern anzusprechen, re. Der Decan vonBoswyl zeigt an, wie vor einiger Zeit ein Landfahrer vor sein Haus gekommen sei und ihn beschimpft habe,dann Abends, „als sich Tag und Nacht habe wolleil scheideil", wieder erschienen sei, ihn gerufen, seinen Sohnherausgefordert und mit ihm gefochten habe; er, Kläger, habe vergeblich Friede geboten, der Landfahrer aberzuletzt den Kürzern gezogen. Nun wolle man sein Gesinde nicht verhören und ihn als Friedbrüchigen strafen;^ bitte, über den Handel abzusprechen. Es wird erkannt, er solle der Strafe ledig sein, der Landvogt jenen