702 Mai 1536.
Güte platzgreife und die von Genf ungeachtet der „vilfaltig, hochverdienten bewyse, dienst, schütz, schirm undgfährliche,-.handtliche entschüttung" auf ihrem Vorhaben in undankbarer Weise beharren, so sollen die Botenmit ihrem Auftrage an den Generalrath gelangen, und wenn ihnen auch hier ein Abschlag zu Theil würde,gemäß dem Burgrecht das Recht zu Peterlingen (!) verlangen. 2. Die Boten sollen denen von Genf auchdie Klagen von Gex anzeigen. St. A. Be>»: JnstructionsbuH v, r. so.
Die vorstehende Instruction enthaltet im Übrigen zum größern Theil Aufträge, die zu verrichten waren„im ufüren der vögt in das savoyisch land" (Moudon, Lausanne, Vivis, Thonon u. s. w.). Mit 1536 fallendaherige Verhandlungen außer den Kreis der eidgenössischen Abschiede, wenn man frühere in Anbetracht desBurgrechts mit Lausanne u. s. w. auch hieher beziehen kann. Verhandlungen über die formelle Lösung derbetreffenden Burgrechte folgen später.
48V
SchwyZ. 1536, 30. Mai (Dienstag vor Pfingsten).
Staatsarchiv Lnccr»: Allg. Absch. N S, k. söl.
Tag der V Orte.
Dieser Tag ist angesetzt wegen der gefährlichen Zeitumstände und verdächtigen Aufwieglungen. Umden daraus erwachsenden Gefahren vorzubeugen und in Ruhe und Einigkeit das Vaterland beschützen zukönnen, wird einstimmig beschlossen, es soll jedes der V Orte die ernstlichsten Anordnungen treffen, damit dieSeinigen zu Hause bleiben. ?». Es wird auch vereinbart, wiederum an den Herren von Boisrigault zuschreiben und ihn ernstlich zu ermahnen, daß er das Aufwiegeln unterlasse, indem dies wenig guteil Willenfür den König hervorbringen würde, e. Da man ab srühern Tagen solche Mandate den Vögten in dengemeinen Vogteien zu offener Verkündung mitgetheilt hat, so wird für gut erachtet, denselben wiedernm Be-fehl zu geben, die Mandate zu erneuern. Uri, das darüber keine Instruction hat, soll es heimbringeil undseinen Beschluß bis Mittwoch Abends nach Schwyz melden. «R. Diesen Entschluß, einander des Mandatshalb Rücken zu halten, will man auch denen von Freiburg, Solothurn und Wallis anzeigen und sie ernstlichermahnen, in diesem Fall sich von uns nicht zu söndern, sondern gleicherweise darauf hinzuwirken, daß dieIhrigen zu Hause behalten werden, v. Es ist auch einhellig beschlossen, daß man einander beistehen wolle,wenn vielleicht in einigen der V Orte die Gemeinde sich erheben würde, um „den Handel durchzudrücken".Wenn die andern Orte solches vernehmen, sollen sie mit ihren Botschaften „zufahren" und helfeil, damit dieserAbschied gehandhabt werde, t. Schwyz begehrt, man möchte ihm und Glarus die hohen Gerichte zu Murgund Quarten wieder überlassen und darüber auf nächster Jahrrechnung zu Baden Antwort geben.
Zu e. Bei dem Abschied liegt eine Instruction für Kaspar Bodmer, Landschreiber zu Baden, was er imNamen des Landvogtes, Benedict Schütz von Bern, vor Schultheiß und Rath der Stadt Lncern zur Antwortauf das Schreiben, das ihm von den V Orten ab dein Tage zu Schwyz zugekommen, vortragen soll, aus-gefertigt am 2. Juni. Dieselbe geht dahin:
Das erste Verbot, das ihm die V Orte ab einem Tage zu Lucern zugeschickt, habe er in allen Kircheilder Grafschaft verlesen lassen, damit sich niemand entschuldigen könnte, und nachdem dasselbe auf dem Tagzu Baden bestätigt worden, habe er es nochmals überall verkündet. Seitdem habeil ihm die V Orte amSamstag vor der Auffahrt wieder geschrieben, er aber den Brief erst am sechsten Tag, an der Auffahrt,