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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1536.

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Mren und Solothurn. 153k, 10. bis 12. Mai.

KaiitouSarchi» Nrcibnrg: Badischc Abschiede Bd. 13, f. SIS, SS7. Kauto»»archlv Basel: Abschiedeschriften 1434I5go.

Gesandte: Zürich. Kaspar Nasal; Jtelhans Thumysen. Basel. Rudolf Supper. Freiburg. MartinSesinger. (Andere unbekannt).

I. Die Boten von Zürich, Glarus, Basel, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen und Mühl-hausen berufeil die neun Männer vor sich und zeigen ihnen an, daß sie neuerdings von ihren Obern beauf-tragt seien, zwischen ihnen und denen von Solothurn zu handeln, um Einigkeit zu erzwecken. Die Neun ver-danken dieses zum höchsten und eröffnen, sie verlangen nur das göttliche Recht und begehren nicht Aufruhrund Empörung. Wenn die von Solothurn des Glaubeils halb wollen handeln lassen, sei ihnen das anchrecht. Lasse man sie bei ihrem Glauben bleiben und alle, die verdrängt worden, wieder zu Haus und Hofkommen, so wollen sie denen von Solothurn in ihren Glauben anch nicht reden und in allen äußerlichenDingeil ihnen gewärtig und gehorsam sein. II. Hierauf beschließen die Boten nach Solothurn zu reiten undbegehreil dort vor Näthen und Burgern, daß man sie des Glaubens halb mit wissenhafter Thädigung handelnlasse. Dieses wird ihnen ganz und gar verweigert, weil man seit der Empörung und AuSreutung diesesGlaubens in Ruhe und Einigkeit gewesen sei, bei Wiedereinführung desselben aber wieder Zwiespalt erfolgenmöchte. Nachdem dann die Boten eröffnet, sie wüßten Mittel, die denen von Solothurn nicht nachtheilig wären,und man, zwar unter Wiederholung der gegebenen Antwort, entgegnet hatte, man wolle diese Mittel anhören,schlagen die Boten, mit Ausnahme jenes von Freiburg, der über deu Glauben nicht verhandeln zu könnenerklärte, Folgendes vor: Man solle jedem den Glauben frei lassen, niemand zur Messe und Ceremonienzwingen, und da man keinen Prädicanten in der Stadt dulden wolle, möge man wenigstens einen solchen aufdem Lande gestatten. Auf dieses antworteil Näthe und Burger schriftlich: 1. Sie gestatten durchaus keinenPrädicanten, weder in der Stadt, noch auf dein Lande, wegen der Gefahr der Zwietracht. 2. Den neunMännern, die ihnen abgesagt lind sie dadurch in schwere Kosten, Mühe und Arbeit gebracht haben, sei ihrEigenthum mit Verbot belegt worden. Des Friedens wegen und den Schiedboten zu Gefallen wolle mandieses Verbot aufheben und den Betreffenden das Ihrige uncntgeldlich verabfolgen lassen, jedoch sollen die fünf,welche freiwillig hinweggezogen, die zu Wietlisbach zugesagte Strafe entrichten. 3. Betreffend die Noggenbacher,von Arx lind Hubler soll der Vertrag gehalten werden, der durch die Herren von Bern gemacht worden, alsjene zu Bättcrkinden lageil. 4. Die neun Männer, mögen sie sich auf dem Gebiet von Bern oder anderswobefinden, sollen die Obrigkeit von Solothurn und die Ihrigen in Ruhe lassen, und weder in ihre Stadt nochLandschaft kommen, dann werde man verschaffen, daß anch sie nicht beunruhiget werden. Betreffend die vierandern Allsgeschlossenen sei man mit einigen derselben in freundschaftlicher Unterhandlung gestanden und essei ail kleinen Dingen gehangen, daß diese nicht vollends zu Stande gekommeil sei. Wenn man mit denneun Übrigen im Reinen sei, werde man mit jenen sich ebenfalls so benehmen, daß zu hoffen stehe, dieSache werde zu Gutem kommen und sie keinen Grund zu Klagen mehr haben. 5. Die, welche frei-willig aus der Stadt gezogen oder als Fremde laut dem Vertrag von Wietlisbach verschickt worden sind,mögen zu Stadt und Land kommen, wie sie solches auch fortwährend thun, nur nicht sich haushäblich