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Peter Campers ... Naturgeschichte des Orang-Utang und einiger andern Affenarten, des Africanischen Nashorns und des Rennthiers : mit Kupfern
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200§. 4.Da ich diese Hand mit Ernst untersuchte, so fand ich erstlich in dem abgeschnittenenStück nur Ein einziges Beinchen Zweitens die Finger mit einer mir unbekannten Ma-terie, und unregelmäßig, angefüllt Drittens, daß die Nägel nicht mit dem Fell, wiebey andern Thieren und fürnämlich in den Affenarten zusammenhiengen, sondern daß es horn-artige Stücke waren, von der grillenvollen Einbildungskraft des Protens aus Java darin ge-heftet oder hinein gesteckt, und keine Stücken von Nägeln eines oder des andern Thiers.Hieraus machte ich nun den Schluß, daß es zwar die Pfote eines Thiers, aber mit fol-genden gemachten Veränderungen wäre, 1. daß die Knöchel der Klauen mit den Nägeln heraus-gezogen waren, 2. daß man etwas Gumme mit Pech oder etwas mir unbekanntes hineingethanund hernach die sogenannte Nägel darin gesteckt hatte und endlich, daß man auch einige,vielleicht alle Beinchen der Handwurzel herausgeholt, und die Stelle wieder mit einem andernKnochen angefüllt hatte.Der berüchtigte Drachen des Aldrovandi hat uns schon lang überzeugt, daß selbst Fischerdurch Kunst ein schreckliches Ungeheuer aus einem Rochen machen können und täglich eräug-nen sich ähnliche Fälle.Ich gehe denn nun zu dem vollständigen Beweis über, daß diese Hand nicht die Hand einesAffen, oder einer Affenart, und also von keinem Orang sey, noch habe seyn können.§. 5.Vorerst ist es eine bewiesene Sache, daß die Hände in allen Affen so gebildet sind, daß dieFinger grade die Länge der Handfläche ausmachen, das ist, in der 5ten Fig. des 3ten Kupfersist C. G. im Orang gleich an G. K. Wenigstens ist der Unterschied nicht sehr merklich. Doch indieser Hand machen die Finger nur Ein Drittel der Handfläche.Der Daumen, der schon den feinen Bemerkungen des Galen zufolge in allen Affen sehrgering, selbst so klein ist, daß er wegen seiner Zartheit und Kürze etwas Lächerliches 90) zuhaben90) De usu part. Lib. I. c. 24. S. 310. C.