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Anhang-
veniMioiieni, welche seinem Hcimfallsrccht Eintrag that, jj Art. tk. Brütsommer hieß man eine fixe jährliche Leistung inGetreide, wodurch die leistende Gemeinde oder der leistende Privat von dem Einzelzoll auf zollbcrechtigtcn Brücken jcweilenfür das laufende Jahr befreit wurde, jj Art. 20. Die nach der Glaubenstrcnnung eingeführten Chorgerichte hatten die Vor-untersuchung und Vorinstruction der Fornications-, Paternitäts- und Scheidungsprocesse, deren Beurtheilung vor dem Oberchor-gericht statt fand. Im Jahre l831 wurden diese Chorgcrichte abgeschafft, jj Art. 2t. Unter Vaccationen verstand man Mühe-walten und Zcitversäumnissc, auch wurden die dicsfälligen Vergütungen unter dieser Benennung mitverstanden, jj Art. 49.Kastenzinse find Bodenzinse in Geld, zum Unterschiede von Bodenzinsen in Naturalien. — Unter Vorsäßen oder Vorsähe» sinddie Vorweidcn der Viehalp zu verstehen, die im Frühjahr vor der gänzlichen Alpfahrt und im Herbst vor der gänzlichen Abfahrtvon dem Vieh abgeätzt werden, jj Art. 98. Herdeinschläge nannte man Stücke gemeinen, Allmend-, auch Schachenlandcs, welcheeinzelnen Privaten zur besondern Benutzung einzuschlagen oder einzuzäunen gestattet wurden; ebenso zu Hausbauten angewiesenesGemeinland, jj Art. 10k. Das Stipulationsrecht war das ausschließliche Recht geschworener Schreiber (Notare), Urkundengewisser Art auszufertigen und sich dafür nach vorgeschriebener Taxe bezahlen zu lassen; daher nannte man auch das Acten-verschreiben stipuliren. — Rentiers ist ein für Zinsrodel üblicher Ausdruck, jj Art. 108. Subhastationen sind das Aufgreifenund der Verkauf verschriebener oder dargcschlagencr Pfänder für betriebene Schulden, jj Art. 117. Unter Fascinage undBranchage verstand man die Verfertigung von Reistgwcllen und die Bcfugniß, Zweige dazu von Waldbäumcn abzuschneiden,ohne den Stamm anzugreifen, jj Art. 121. Das Droit de Foccage, ein einträgliches Recht der Lehen? und Grundherrcn, hattethcils auf die Feuerstätten Bezug, theils auch auf Benutzung der Forste durch nichteigenthümerischc Nutzungsberechtigte. jjArt. 122. Reconnaissances, recopnitionos, waren Anerkennungen von Rechten Anderer, auch eigener Pflichten, jj Art. 170.Cense fonciere gleichbedeutend mit Grund- oder Bodenzinse, jj Art. 184. Passation a Clos ist soviel als Herdeinschlag, jjArt. 197. Coutumiers hießen in welschen Landen die sanctionirten schriftlichen Sammlungen von Uebungsrcchten, die durchobrigkeitliche Sanction Kraft von Statutarrechten, Handvcsten erlangt hatten, wie der Coutumicr von Milden, der Coutumiervon Aiglc, der Coutumicr von Grandson u. s. f. Waren die Rechte und Freiheiten von Oben herab crtheilt, so hießen sieLettrcs de Franchises, Privileges, jj Art. 219. Aus der savoischcn Herrschaft her bestanden in der Waat Schützcngilden, Abbapes,als Kriegsinstitutioncn, die von der bcrnerischen Obrigkeit anerkannt worden waren. Alljährlich feierte jede ein Vogelschießen,lange Zeit mit dem Flitschbogen, später viele derselben mit der Stutze. Wer den Vogel herunterschoß, war für das betreffendeJahr Papageikönig, und genoß gesetzlich bestimmte, bedeutende Vorrechte nnd Immunitäten, Zoll- und sogar Laudcmienfreiheitbei Lehengüterkäufen u. s. f., so daß für Manche dieses Königthum von hohem materiellen Wcrthe war. jj Art. 250. Avoinerie,avsnaticum, eine in Urkunden öfters vorkommende Leistung, hieß man die Haberlieferung für die Pferde des die Gerichtehaltenden Landgrafen oder Gerichtsherrn, jj Art. 252. Unter Passationspfenning sind die Sporteln für Untersuchung undGutheißung öffentlicher Rechnungen zu verstehen, jj Art. 204. Communailleszehnten hieß der Zehnten von gemeinem oderAllmendland, jj Art. 273. Mütschen, Laibe Brod von gewisser Form und Gewicht. Weibelmütschcn, Laibe, die zu den Ein-künften der Weibel gehörten, jj Art. 290. Wedeln gleichbedeutend mit Reisigwellcn.
Abschnitt: Rapperschweil und dessen Höfe. (Seite K77—680.)
Art. 9. Baden, 3. August 1797. Die Huldigungsfeierlichkeit zu Rapperschweil, zu welcher sich die Gesandtschaften wiegewohnt aus Zürich auf dem sogeheißcncn Kriegsschiffe verfügte», ist auf eine für das Ansehen der hohen Schirmständcsehr würdige Weise und auch nach allem Anschein mit denjenigen frohen Empfindungen abseile der Einwohner von Rapperschweilgefeiert worden, welche von ihren Verhältnissen als Schirmangchörigen zu erwarten sind. In de» gegenwärtigen Zeiten,wo so viele Abneigung gegen jede Art von Abhängigkeit herrscht, war es wohl für die Huldigungsredc von Jhro Gnadenein vortrefflich gewähltes Thema zu zeigen, wie wohlthätig für die Burger und Hofleute von Rapperschweil ihre Schirm-verpflichtungen gegen die Stände seien und wie die Letztern von ihren Superioritätsrechten einzig zu dem Ende hin Gebrauchmachen, um einzuwirken, daß die Gesetze und Verfassung dieses Orts beibehalten, die Justiz unparteiisch gehandhabt, derWohlstand und das gegenseitige Zutrauen eines Standes gegen den andern immer mehr befördert werden. Wirklich muß auchwohl ein großer Thcil von Rapperschweils Einwohnern dieses Glück einsehen und schätzen, da in einer amtlichen Rede diefriedliche Ruhe, welche dieser Ort in so turbulenten Zeiten unter dem Schutze der hohen Schirmstände genossen, mit demSichcrheitszustand des Allvaters Noah und seiner Familie in der Arche bei jener ersten großen Wasserfluth verglichen wurde. i«>