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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Rapperschweil,

tigkeit ein Klafter Holz um den Preis einer Krone der Stadt Rapperschweil zu liefern, sobald die>esaber geschehen, sei Wagen zu überlassen, das Ucbrigc an Fremde zu veräußern. Hievon wird in deinAbschiede Meldung gethan und den Schirmortcn anheimgcstellt, entweder die Vertheilung zu bewilligenoder eine beliebigeAuskunft" vorzuschreiben, 8 28.

Hurdcn.

Art. 12. 1770. Bei Anlaß der Huldigung zu Rapperschweil wird von den Gesandtschaften von Zürichund Bern die in dreizehn Personen bestehende Mannschaft des jenseits der Rapperschweilerbrückc liegendenDörfchens Hurdcn vorberufen, zu Treue und Gehorsam erinnert und in das Handgelübd genommen,desgleichen der von dem Landvogteiamte Wädenschweil neuerwähltc Wcibel zu Hürden einmüthig be-stätigt. 8 25. 13. 1783. Die gegenwärtig aus zwölf Personen bestehende Mannschaft wird nebst demWcibel nach Rapperschweil berufen, zur Treue ermahnt und in das Handgelübd genommen. 8 3-1. l!14. 1701. Die jetzt aus cilf Personen bestehende Mannschaft wird mit dem Wcibel zu gleichem Zweckenach Rapperschweil berufen. 8 24. ß 15. 1707. Das Nämliche geschieht in diesem Jahre. Die Mann-schaft besteht nunmehr aus zwölf Personen. Zugleich ratificiren die beiden Gesandtschaften die Rechnungdes Landvogtes David von Orell zu Wädenschweil über die Verwaltung der Rechtsamcn zu Hürden wäh-rend der letzten sechs Jahre. 8 31).