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Murtcn. 17 85.
bemerkt, daß er diese Arbeit nicht ungefragt hätte ausführen lassen sollen, 8 39. jj 325. Da die Biberen-brücke zu Kcrzers einer durchgreifenden Ausbesserung bedarf, wird dem Schultheiß aufgetragen, einenKostcndevis einzuholen, ihn zu prüfen und nach Gutfinden die Arbeit auszuführen. Die daherigcn Kostensind zu bezahlen und den Ständen auf Rechnung zu bringen. 8 40. ß 326. Die frciburgische Gesandt-schaft spricht im Namen ihrer Constituentcn den Wunsch aus, es möchte wegen des gemeinsam besessenenJudicaturrechtes zu Mur nichts vorgenommen werden, sondern bei den getroffenen Verfügungen sein Ver-bleiben haben, wogegen sich Bern verwahrt, 8 48.
1787.
Art. 327. Abnahme der ersten und zweiten, von Johanm 1785 bis Johanni 1787 gehenden Amtsrechnung. ß 328. Bei einem Augenscheine nehmen die Gesandten wahr, daß durch die Sorgfalt deGalmwaldinspectors diese Waldung in guten Zustand gekommen ist. Da jedoch der in einem kleinen Eni-schlage angesäcte Buchsame nicht gedieh, wird jeder der umliegenden Gemeinden anbefohlen, je hundcUjunge Buchstämmchen anzupflanzen, 8 24. jj 329. Die Pensionen für die Bannwarten der besagtendung sollen, weil genug Tannenholz vorhanden ist, hingegen Mangel an Eichen sich zeigt, von nun a"allein in ersterer Sorte verabfolgt werden, desgleichen auch den anstoßenden Gemeinden die ihnen am'gesetzten sechSundsechzig Klafter an Tannenholz zukommen, 8 25. » 330. Weil sich ergibt, daß die ^meinden des untern Wistenlach die Vorschriften wegen des Mooscanalö mit größter Nachlässigkeit a»sgeführt, ja sogar den meisten zuwider gehandelt haben, zumal nicht nur in der Nähe des Cana^'sondern sogar an den Bördern desselben Torf gegraben wurde, so wird den vorbeschiedenen Gemeintvorgesetzten kräftigst das Mißfallen bezeugt und dem Schultheiß aufgetragen, darüber zu wachen, daß ^Bäume längs des Canals weggeschafft und nicht durch junge ergänzt werden. 8 26. ß 331. Die bcr>^rische Gesandtschaft bemerkt, schon längst seien ihre Obern überzeugt, die Pachtsummc für den Murinesstehe in keinem Verhältnisse zu dessen Ertrag, so daß sie eine diesfälligc genaue Untersuchung wünD"müssen, was am besten geschehen könne, wenn der Zoll auf einige Zeit in eine Regie gelegt werde. ^frciburgische Gesandtschaft erklärt, daß auch sie die Notwendigkeit einer andern Einrichtung vorznste^''habe, über die zu nehmenden Maßregeln aber nicht instruirt sei. 8 27. 332. Der Schultheiß 'aufmerksam, wie er durch das 1783 erlassene WeinauSschcnkreglement verhindert sei, den ZehntensdeS Schlosses, der alljährlich versteigert werde, nach bisheriger Ucbung durch die Käufer ausschenken zlassen, auch müsse, weil er wegen Mangel der nöthigen Geschirre diesen Wein nicht selbst einkellern könn^sein Einkommen darunter leiden. Man findet, es sei dem Schultheiß zu gestatten, den fraglichen ^durch die Käufer bei der Piute auszuschenken, doch soll dies nur durch eine oder höchstens zwei Pcrft"von gutem Rufe geschehen dürfen. 8 28. jj 333. Bei Untersuchung des Polizeircglcments für die Deschaften des untern Wistenlach zeigt sich, daß dasselbe, was die Besetzung der Gouverneur-, Secrcta"^Mcssclicrstcllcn u. s. f. und die Verrichtungen dieser Beamten anbelangt, gut geheißen werden kann,aber hinsichtlich der Gemeindsrechnungen, der Trennung des GcmeindS- und Armengutcs, der Absteder zu häufigen Gemeindsvcrsammlungen, der Verleihung und Ausricdung der Allmenden, der V ^gung und Benutzung der Waldungen, Matten und anderer gemeinsamer Güter darin nichts enthaltenso wird dem Schultheiß die Abfassung eines diesfälligen Entwurfes aufgetragen. 8 29. jj 334.die Biberenbrückc ergibt sich, daß im Jahre 1542 erkennt wurde, eine hölzerne zu erbauen und