Bellenz, Böllen; und Revier. 178S.
"ur in Gegenwart der Officialen accordirt werden könne. Schwhz und Nidwaldcn hingegen bleiben dabei,^iniinalfehler sollen von dem Landvogte nur dem sämmtlichen Officium zum Spruche übergeben wer-8 16. ß 169. Die Angelegenheit einer Hauptmctzg für Bellen; wird, da ungleiche Ansichten ob-walten und ein Stand gar nicht instruirt ist, abermals all relerenllum genommen. 8 17. !! 170. Man^>ßt die Regenten von Lumino ihre Klagen wider die Bündner in ein Memorial abfassen. 8 18. ß^1- Dem Art. 20 im letztjährigen Abschiede, daß die durch Malefizurtheile Bannisirten von keinenfhätern Landvögten oder Jahrrechnungen libcrirt werden sollen, tritt Uri nun auch bei. 8 19. j> 172. Schwhz""b Unterwalden erklären sich mit dem Wunsche Uris, es sollten die Verordnungen wegen Erneuerunglebendigen Pfandes (der Saumpferdc) den Statuten einverleibt werden, jetzt ebenfalls einvcrstan-8 20. ß 173. Schwhz nimmt die Meinung seiner Mitgcsandten, es gebühre der Entscheid, ob einFehler criminell oder malcfizisch zu behandeln sei, allein dem Landvogt und dem Officium, ohne Zuzug^er Geschworncn, all i-atilicanllum. 8 21. ß 174. Die Festsetzung eines Termins bei erledigten geistlichenPfründen hält man für unthunlich, wohl aber wird den Landvögten aufgetragen, darauf zu dringen,"ß solche Wahlen beförderlichst vorgenommen werden. 8 22. jj 175. Uri und Nidwaldcn finden dieGegenwart des Zollers bei der sogchcißcnen Visita überflüssig. Schwhz nimmt dies all relerenllum. 8 23. ß176. Der Regenz in Bellenz wird bei zehn Kronen Buße befohlen, im Beisein und mit Gutheißung^ Landvogtes eine Fcuerordnung abzufassen und die uöthigcn Löschgeräthschaften' anzuschaffen. 8 24. »Weil wegen der Ellen und der Pfunde sich ungleiche Instructionen kund geben, wird die Sache"°chinals all relerenllnm genommen. 8 25. ß 178. Die Erbauung von Wachtstubcn hält man für un-wohl aber wird den Thorwärtern anbefohlen, in Zukunft ihre Pflichten genauer zu erfüllen. 8 26. ß^9. Man crtheilt den Auftrag, für die Wachen am St. Bartholomäustag „anständige brave" Leute^ bestellen und sie gehörig zu bekleiden. 8 27. ß 180. Schwhz steht in der Ansicht, das Vermögen der"gustiner sollte besser und nützlicher verwendet werden. Nidwaldcn ist ohne Instruction und Uri hat die^Innungen der zwei andern Stände zu vernehmen. 8 28. ß 181. Da in den Statuten von Bellen; keine^esformcl sich befindet, so wird die Erlassung einer solchen den Hoheiten beliebt. 8 29. ß 182. Ebenso^gt man denselben vor, die Verordnung von 1771, laut welcher die Ueberrcutcr bei Jahrrechnungs-^Iheilen abzutreten haben, aufs neue festzusetzen. 8 30. ß 183. Das Entschädigungsgcsuch des Land-"gles und seines Officiums, welche vier Tage für den Empfang und die Begleitung des Erzbischofcs"w Mailand verwenden mußten, wird all reterenllum genommen. 8 31.
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^ Art. 184. Ablegung der Spitalrechnung. 8 1- >! 185. Ablcgung der Kirchenrechnung. Die Anschaffung^ Kirchenstühle wird abermals anbefohlen, hingegen all rolorvnlluw genommen, ob nicht die Begräbnisse^ nun an bei St. Blasius oder der alten Pfarrkirche, als einer von dem Städtchen nicht allzu weit"^genen Stelle statt haben sollten, indem die Bestattungen in der Collegiatkirche Übeln Geruch undPfunde Luft verursachen. 8 2. ß 186. Ablegung der Kammcrrcchnung. 8 3. !! 187. Ablegung der Zoll-^ )Nung. H 4 ^ Igg Auftrag zu Säuberung des Dragonatbettes. Schwhz wünscht, es möchte, da durchgehemmten Lauf desselben verschiedene Particularcn in nicht geringen Schaden versetzt wurden, ein"genscheiu vorgenommen und ein Parere über die Mittel zur Abhülfe verfaßt werden. Die beidenGesandtschaften ohne Instruction nehmen dies all reloreallum. 8 5. ß 189. Die noch nicht aus-