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b. Einzäunung der Allmenden.
Art. 299. 1781. Da der Termin der 1774 getroffenen Verfügung über das Einzäunen der gewstnen Weiden abgelaufen ist, so wird dieselbe als sehr nützlich abermals für sechs Jahre bestätigt. § 1^399. 1782. Der glarnerische Gesandte macht den Anzug, es hätten sich Klagen vernehmen lassen, ^die Straße bei Bironico aus Ermangelung der Zäune an verschiedenen Orten zur Zeit des Viehtriebes a"den Jahrmarkt nicht sicher sei, worauf dem Landvogt aufgetragen wird, die Gemeinden Bironico, Rive^und Camignolo aufzufordern, die Straße zu jener Zeit einzuzäunen, damit nicht durch das Viehverursacht werde. 8 9. 391. 1783. Auf den Bericht des Landvogtes, daß dieses geschehen sei, wünschdie glarnerische Gesandtschaft, es möchte den drei Gemeinden eingeschärft werden, die an der LandMkliegenden Weiden nun wohl eingezäunt zu erhalten, widrigenfalls die Führer des Viehes, wenn es Scha^zufügen sollte, mit keiner „Taxe" belegt werden dürfen. 8 6.
7. Justizsachen.
s. Beweis des lcdigen Standes. .
Art. 392. 1778. Betreffend den Beweis der sogenannten «tat! Uberi oder des ledigen Standesdie Gesandtschaften von Zürich, Bern, Nidwalden, Glarus, Basel und Schaffhausen instruirt, es^dem Jahrrechnungsmandat vom 19. August 1772 bewenden zu lassen, welches Mandat auch aufViertel Capriasca auszudehnen wäre. Lucern wünscht, daß erwähnter Beweis auf diejenige Art 3^^werde, welche das von dem Nuntius eingelegte Memorial vorschreibt, und in Bezug aus Capriascalangt es, daß dieses Viertel nach Beendigung des Geschäftes gleich den drei andern gehalten wcUri findet den Vorschlag des Nuntius zweckmäßig, daß nämlich, ganz Bedürftige ausgenommen,die sich nicht nach Como zu Bezahlung der Kosten verfügen wollen, drei mailändische Pfund zu 3haben, welche Taxe jedoch nur von denen zu entrichten wäre, die drei Jahre aus dem Vaterlandeentfernt hatten, mithin nicht von solchen, die jährlich oder zu zwei Jahren um heimkehren. ^ ^will das Angehörte ad reterLndnm nehmen, Obwaldcn es bei der an den Nuntius gemachten ^okto .bewenden lassen. Zug, Frciburg und Solothurn verlangen, es möchten die Angehörigen nicht allzu ^mitgenommen werden. 8 2. i> 393. 177i». Zürich, Bern, Glarus, Basel und Schaffhausenbei dem Mandat von 1772 bewenden und wünschen, daß dieser Artikel aus dem Abschiede falle;Uri, Schwhz, Untcrwalden, Freiburg und Solothurn aber ertheilen dem vom Nuntius im Jahre ^eingelegten Memorial ihre Genehmigung. Weil jedoch der Bischof zu Como von demselben absteht ^billigere Vorschläge macht, wird die Angelegenheit mit Mehrheit der Stimmen an einewiesen, deren Antrag von den Gesandten, mit Ausnahme derer von Zürich, Glarus, Ba,ee »»-Hausen, ad reterendttm genommen wird. Er enthält folgende Bestimmungen: a) Den vicariis tveo .soll bei obrigkeitlicher Ungnade verboten sein, irgend eine Procedur über den Beweis des ledigen Sanzuordnen, noch zu begehren; b) soll nach Verordnung der Kirchenvcrsammlnng zu Trient (24- ^und wie dies in andern katholischen Ländern üblich ist, die dreimalige öffentliche Verkündigung statt ) ^auch die Unterthanen mit keinen ferncrn Kosten beladen werden; c) diese dreimalige Verkündigung^in Ansehung der nur drei Jahre außer Landes gewesenen Angehörigen ebenfalls gültig sein, ausgcnsolcher, welche sich der Bigamie bereits schuldig gemacht haben; d) würde einer der Unterthanen ^als drei Jahre abwesend gewesen sein, soll er durch einen Schein des Pfarrers seines Aufentha
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