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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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524 Lauis und Mcndris.

daß dem Bischof oder seinem Ockonomen für die alle sieben Jahre vorzunehmende Pastoralvistte hundertZechinen bezahlt werden, er aber verpflichtet sein solle, wenn solche in der Zwischenzeit vorgehen, sieeigene Kosten zu unternehmen. Lucern, Uri, Nidwalden, Zug und Glarus halten die Anwesenheit ^Landvogtcs oder eines Stellvertreters nicht für anständig. Schließlich wird mit Majorität erkennt, d^-wenn die bischöflichen Verordnungen nicht im Lande ausgefertigt werden könnten, dieselben an diesorsnei der besagten drei Viertel einzusenden seien. Noch äußert Freiburg den Wunsch, daß jene hu»d^Zcchinen erst bezahlt werden sollen, wenn der Bischof den Besuch in sämmtlichcn Kirchsprengeln vollen^habe. 8 4. 200. 1731». Basel ausgenommen wollen die Stände dem Gesuch des Bischofes entsprechtdaß er die Visitation ohne Begleitung deö Landvogtcs unternehmen möge, auch daß ihm für diesighundert Zechinen zukommen sollen. Basel wünscht, diese Kosten möchten zu Folge einer Bestimmung ^tridentinischen Conciliums, des Abschiedsartikels 9 von 1769 und des Decrets 283 auf denfallen, welchem Begehren es noch beifügt, daß bei solchen Anläßcn keine Mahlzeiten auf Kosten ^Landschaft gehalten werden sollen. Bei der Einstimmigkeit der übrigen Stände wird dieser Stand erst^ebenfalls beizutreten, damit der Artikel aus dem Abschiede fallen könne. 8 5. 291. 1737 Eine ^den Gesandten von Uri, Unterwalden, Solothurn und Schaffhausen bestehende Commission hinterbr»^betreffend das Memorial der Rezenten wider den lctztjährigen Beschluß den Antrag zu dessen Bestätigtund zwar aus folgenden Gründen: a) Weil es der Commission gegen das Ansehen der Jahrrcchnungstreiten scheine, einen beinahe einmüthig gefaßten Beschluß aufzuheben; 6) weil jene der Ansicht ist,es den Angehörigen minder lästig sei, für die nur alle sieben Jahre vorzunehmende Visitation hn»Ducatcn zu bezahlen, als nach bisheriger Ucbung die Bestreitung der Kosten öfters auf sich zuc) weil'gerade in dieser Ueberzeugung die Regenten der Landschaft im Jahre 1769 bei den Hoheiten ^die Bestätigung eines Verkommnisseö eingckommcn, zufolge dessen der Bischof für seine Visitation h""Ducaten erhalten, die Landschaft hingegen von der Uebernahme der Kosten dispensirt sein sollte. ^walden begehrt, daß die fragliche Summe auf die Gemeinden vcrhältnißmäßig vertheilt werde,übrigen Gesandtschaften nehmen das Gutachten theils all reserenllnm, theils all latiNcanllum. 8 5-

7. Klöster.

Art. 202. 1783. Eine Commission hält dafür, daß durch den Landvogt ein Inventar über dasmögen der Franciscaner-, Servilen- und Somaskerklöstcr aufgenommen und der Jahrrechnunghierüber Rechnung abgelegt werden soll, inzwischen aber allen diesen Gotteshäusern anzusinncn st'' ^ihren Habseligkeiten nichts zu veräußern, keine liegenden Güter zu verkaufen, noch solche mitzu beladen, auch keine auf Obligationen ausgeliehenen Gelder ohne Vorwisscn und Gutbefinden des ^Vogtes einzuziehen. 8 5. » 203. 1784 1733. Da sämmtliche Hoheiten obigem Commissionalg«^^1784 ihre Genehmigung ertheilt hatten, läßt man es bis 1790 hiebei bewenden. Nur im Jah^ ^verlangte der Gesandte von Solothurn Aufhebung der Jncorporation mit ausländischen Provinze«, ^nicht jährlich Rechnung abgelegt werde. 1784 8 3. 1785 8 3. 1786 8 2. 1787 8 2. 1788 8 ^ ^1790 8 1. !> 204. 1731. Die Rechnungen der Franciscaner- und Somaskerklöstcr zu Lauisratificirt und man findet, diese Rechnungen seien künftig einen Monat vor Eröffnung der Jahr^'^,,dem Landvogt einzugeben, der dieselben durchsehen soll, um darüber gehörig Auskunft crthcilcn z« -Die Rechnung der Servitcn zu Mcndris wird gleichfalls ratificirt, jedoch auch an dieses Kloster die