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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
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Oberes Freiamt.

Art.

1.

177».

Zug.

k/

2.

1781.

Zürich.

kf

3.

178».

Bern.

»k

4.

178S.

Glarus.

5.

,787.

Lucern.

ff

6.

178».

Uri.

»l -

7.

17»1

Schwh z.

»k

8.

, 7»».

Obwalden.

kl

9.

17»3.

Zug.

k,

16.

17»7.

Zürich.

It. 1782.

12. 1782

und

17»».

I. Beeidigung von Beamten.

s. Landvögte.

Carl Caspar Kolin, des Raths, von Zug. 8 68.

Daniel Hauser, Zunftmeister, von Zürich. 8 53.

Gabriel Stettler, des großen Raths und Stiftsschaffner zu Zofingk"-

von Bern. 8 55.

Joachim Lcgler, des Gerichts der Neune und alt Landshauptmann

Weil, von Dornhaus, Gemeinde Betschwanden. 8 56.

Johann Jost Rüttimann, des kleinen Raths, von Lucern. 8 64.

Carl Franz Schmid, alt Landammann und alt Landvogt im ober»

amt, von Altdorf. 8 56.

Balthasar Kamer, Hauptmann, von Steinen. 8 62.

Peter Jgnaz von Flüe, alt Landammann, von Sächseln. 8 58.Johann Baptist Blattmann, des Raths, von Aegeri. 8 6t.

Hans Jakob Jrmingcr, Zunftmeister und alt Landvogt im untern Fre>avon Zürich. 8 6t. -

I>. Landshauptmann.

Franz Michael Müller, Statthalter und Landsfähndrich, von Zug. 8 59.

a. Landschrcibcr.

Dem Franz Joseph Lconz Müller, Sohn des Obigen, wird die Landschreiberstclle üb^tragen. Da er aber wegen Minderjährigkeit dieselbe noch nicht bekleiden kann.

Iiis

der damalige Canzleiverwaltcr RooS in das Handgelübde genommen, in der ^nung, daß er die Canzleigcschäfte wie bisanhin fleißig besorgen werde. Erst ^ ^

übernimmt Müller die Stelle selbst und wird nunmehr beeidigt. 1782 8 66.

1796 § ^

2. Unterbeamte. ^

Art. 13. 1771». Der Landvogt wird aufgefordert, auf nächstes Jahr Bericht zu erstatten, ^Richter, Ammänncr und Wirthe verpflichtet seien, hoheitlich abzustrafende Fälle in den Zwingsbefl^anzuzeigen, was nachlässig geschehen sein soll. 8 73. ß 14. 178». Das Landvogtciamt zeigt an, ^trotz genauer Nachforschung nicht entdecken können, daß etwas sträfliches oder pflichtwidriges vorgehtworauf ihm anbefohlen wird, bei einem schicklichen Anlaß seine wie der Zwingherren Beamte v ^bescheiden und sie ernstlich an ihre Pflichten zu erinnern. Künftig soll dies bei jeder Huldigung ^schehen. 8 74. ß 15. ,782. Aus dem großen Amte Meienbcrg, meldet der Landvogt, wurden ^AmtSrechnung nur sehr wenige und geringe Bußgefällc gelaidct, auch glaube dieses Amt sicheinen Untcrvogt willkürlich bestellen und absetzen zu können, wie denn wirklich auf Absterben ^ein neuer das Amt angetreten habe, worauf dem Landvogtciamt aufgetragen wird, sich über diesen ^ ^zu erkundigen, wie über die Rechtsamen des Amtes Meienbcrg bis nächstes Jahr Bericht zu erstatten. 8 ^16. 178». Er eröffnet, daß der Untervogt im Amte Meienbcrg seine Pflichten gebührend erfüllfügt bei, das fragliche Amt sei in der That zu den Untcrvogtöwahlen berechtigt. 8 56.