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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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418 Rheinthal.

Geschäftes wegenbequemere Zeiten zu erwarten", 8 7. ü 236. 1787. Wegen des Pfarrhauses zu ^verbleibt es beim letztjährigcn Beschlüsse. 8 6. ^ 237. 17114. In obiges wiederholtes Ansuchen kann,die Mehrzahl der Gesandtschaften nicht instruirt war, nicht näher eingetreten werden, ebenso mußBitte, sich deshalb bei dem Fürstabt von St. Gallen zu verwenden, damit dieser für einen PfarrM"und dessen Unterhalt sorgen möchte, einstweilen unberücksichtigt bleiben; doch nehmen sämmtliche Ge>an^von derlobwürdigen Absicht" der Petenten überzeugt, das von diesen schon im Mai an Luccrn ei>Asandte Schreiben in den Abschied und tragen den Bittstellern auf, über ihr zweites Begehren, die EmPtlung an St. Gallen, ein ausführliches Memorial an die Stände selbst einzusenden. 8 9.

I. Balgach.

Art. 238. 1787. Von den Katholischen zu Balgach wird dargcthan, ihre Anzahl habe sich ^mehrt, daß sie eine vollkommene Parität anzusprechen berechtigt seien, wogegen Ausgeschosscne dergelischcn darthun, der Landfricdc bestimme über eine dicsfälligc Abänderung nichts, und es sei ^1712 zwischen beiden Rcligionötheilcn ein förmliches Vcrkommniß getroffen worden. Die Gesandtschuiin der Ansicht stehend, es finde sich zu Auflösung dieses Problems in dem Landfrieden keine Anweist ^hinterbringen das Gesuch den Ständen mit der Einfragc, ob deswegen bei andern Zeitumständen cabzuändern thunlich sein möchte. 8 22. jj 239. 1788. Zwei Abgeordnete des Hofes stellen vor, ^Voreltern gezwungen worden, Namens ihrer Religionsgcnossen jenes landfriedliche Vcrkommniß zu " .schreiben, auch daß dermalen die katholische Mannschaft des Hofes die reformirtc um scchsundzua^Köpfe übersteige; dessen ungeachtet genieße sie nur eines Drittels der Einkünfte, müsse hingegen diegaben zur Hälfte bestreiten. Die Gesandtschaften wären mit und ohne Instruction geneigt, den Bittm ^an die Hand zu gehen, tragen aber Bedenken, weil an den meisten Orten die Zahl der Katholiken^ ^nimmt. Nichts desto weniger wird den Petenten gestattet, ein Memorial an die Stände einzuschicken. § '.249. !. 1781». Eiu solches wurde eingesandt und durch Abgeordnete vor der Konferenz noch näher bcleuDie Abgeordneten werden an die landfriedliche Kommission gewiesen und die katholischen Gcsandts)wollen auf den Fall, daß die weitere Betreibung dieses Geschäftes zu bcsorgcudcr schlimmer Folgennicht für passend gehalten würde, darauf Bedacht nehmen, die evangelischen Stände zu der ^ ^Versicherung zu vermögen, es an Ortschaften, wo die Evangelischen die Mehrzahl bilden, beide«! ^frieden verbleiben zu lassen und besonders darauf dringen, daß den Katholiken nicht mehrals Nutzen auferlegt werden, 8 7. ß z. Zu Ausweichung einer vorauszusehenden Menge ähnlicher Beg ^von beiden Religionstheilcn in den gemeinen Herrschaften, woraus nicht nur Verwirrungen,selbst Feindschaften entstehen könnten, wird der Grundsatz aufgestellt, in Zukunft derartigegänzlich von der Hand zu weisen und die Sachen in statu quo zu lassen, was man allnimmt. 8 17. 241. 17111». Weil die Katholischen in Balgach die vortheilhaftcn VerglichSvorsckss^ss ^annehmen wollten, konnte keine Vereinigung erzielt werden. Nach Anhörung beider Rcligiousthei cnun cinmüthig erkennt, in Absicht auf die Besetzung der Ammann- und Richterstcllen und auf die 2?cudes Armen- und Mesmergutes soll das landfricdmäßig errichtete feierliche Accordat in Zukunft t^e ^anhin beobachtet werden, ferner habe es in Ansehung des Scckelmeistcrs, Hofschrcibers,aller übrigen Hof- und Gemcindsdienste oder Aemtcr bei dem durch erwähntes AccordatVerhältniß ebenfalls sein Verbleiben, endlich sei an der bisherigen Art das Gericht zu erwählabzuändern. 8 18.