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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1792.

übrigen Gesandtschaften, zwar ohne eigentliche Instruction, finden gleichfalls das Begehren der Schweisbrigade höchst begründet, theils wegen der vorzüglich in Holland immer steigenden Theurung aller Nahrlwßmittel und Lebensbedürfnisse, theils auch weil die Recrutirung je länger je schwieriger werde.der Dringlichkeit der Sache läßt man beide durch die Gesandtschaften entworfenen Vorwortschreiben in ^Ucbcrzcugung, daß sie den landesväterlichcn Absichten der Hoheiten angemessen seien, am 11. Juli du^den Stand Zürich abgehen. 8 18.

Zürich, Schwhz und Glarus.

« . Benkcn und Schännis haben ungeachtet der ihnen gemachten Vorstellungen und der AnerbietuNg^des Schiffamtcö zu Ucbcrnahmc der Unterhaltung der Wuhrc und Rcckwcge an der Spcttlinth sich ^nicht verstehen wollen. Zürich ersucht demzufolge die beiden andern Stände abermals, auf diese Gemein^wie auf die Schiffmcistcr nachdrücklich einzuwirken, damit wenigstens in Zeit von zwei bis drei Mona""das so nöthige Verkommniß bewerkstelligt werde. Unterdessen sollen nach allseitigem Befinden die Sch'"meistcr zu obiger Besorgung verpflichtet sein. GlaruS muß, wie auch im letzten Jahre, wegen ^vorgeschossenen Gelder von Zürich und Schwhz neuerdings gemahnt werden. 8 25.

Zürich und Bern.

t. Bald nach der Ankunft in Frauenfcld erfolgte von Seite des Fürstabtö von St. Gallen d>"dessen Gesandten die Anzeige, daß nach dem vorjährigen Wunsche beider Stände, unter Einwilligtdes dermaligen Landvogts im Toggcnburg, an einem Vergliche zwischen dem Landrathc und den n»t^Gemeinden wegen der Wcggcldstrcitigkcit gearbeitet werde, und noch vor Schluß der Tagsatzung nienderselbe Gesandte, dieser Verglich sei mit allseitiger Zufriedenheit wirklich zu Stande gekommenlandesherrlich ratificirt worden. Die Gesandten von Zürich und Bern überzeugen sich, daß derdieses Instrumentes theils den Umständen angemessen, theils den Wünschen des Landrathcs inauf seine tractatmäßigcn Rechte entspreche, was auch die vorbcschicdenen Deputirten des toggenburgi^Landrathcs bestätigen. Dieselben bitten zugleich, es möchte dem Instrument durch eine förmlichekennung neues Gewicht verschafft werden. Die Gesandten beschließen daher, ihren CommittcntenEntwürfe zur Genehmigung vorzulegen, nämlich ein Schreiben an den Fürstabt, worin ihm zu erwünschBeendigung des langwierigen Streites gratulirt wird, und ein solches an den toggenburgischcnrath, welches gleichfalls mit Freude dieses Vergliches gedenkt, zugleich aber die Erwartung aussprichtwerde für die landesherrlichen Rechte des Fürstabts stets die gebührende Achtung getragen werden / "mit der Zusicherung an den Landrath schließt, Zürich und Bern werden ihm in jeder Landcsangclegcnddie den Tractatcn gemäße Unterstützung zukommen lassen, tz 26.

Zürich und Schwhz.

K. Da die Beschwerden wegen des Holzzolles an der Schindellcgi fortdauern, dringt Zürichmals darauf, dieser nirgends übliche Bezug des Zolles vom Käufer möchte abgestellt werden, und Rbei, wenn künftig ein zürcherischer Angehöriger, besonders ein entfernter, unter dem Vorwand, der ^sei von dem Fuhrmann nicht bezogen worden, zur Entrichtung desselben oder wohl gar zur Bestrafcitirt werden sollte, würde seineStellung" verweigert werden. Schwhz crwiedert, der Bezug desvom Käufer sei hauptsächlich darum nothwcndig geworden, weil oft, und zwar bisweilen zur Nac>B ^sehr viele Wagen mit Holz und Laden zugleich bei der Schindellcgi vorbeifahren, wovon der Zoll da"zumal um so weniger bezogen werden könne, als jedes einzelne Ladcnstück demselben unterworfen sei"'