Druckschrift 
8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
Entstehung
Seite
164
Einzelbild herunterladen
 

464

Juli 1791.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenheiten!

Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt,

Art. 44, Kirchensachen.

Landgrafschaft Thurgau,

Art. 408. Kirchensachen. Art. 440. Stifte und Klöster. Art. 4»l. Locale«.

„ 443. Stifte und Klöster. „ 453. Localcs. „ 53k.

R7S.

Conserenzen der evangelischen Gesandtschaften

während der gcmcincidgcnössischen Tagsatzung im Juli 1791.

IStaatsarckiv Zürich.>

t». Der Bcttag wird auf Donnerstag den 8. September festgesetzt. H 1. I». Den cvangclisgGlaubensgenossen werden die gleichen Beisteuern wie im Jahre 1787 zuerkannt. (Basel bemerkt, ^jetzt wieder drei ungarische Studirendc sich dort aufhalten.) 8 2 bis 16.

Zürich, Schwhz und GlaruS.

«. Die Nothwcndigkcit der Unterhaltung der Wuhrc nnd Rcckwcgc an der Spettlinth durch ^anstoßenden Gemeinden leuchtete noch mehr ein, als im Laufe des vergangenen Jahres das neue 2mhin und wieder etwas beschädigt wurde. Bei gegenwärtiger Zusammenkunft erinnert Zürich die begandern Stände an das in Lachen gethanc Versprechen, durch ihre Amtleute die Gemeinden Bcnkeu gSchännis zu dieser Uebernahme zu vermögen, worauf von den beidseitigen Gesandten crwiedert wird?sei dieser Zusage zum Thcil bereits Genüge geleistet worden. 8 19.

Zürich, Bern und Abt von St. Gallen.

,1. Statt den Wcggeldentwurf, auf welchen sich der toggenburgischc Landrath vereinigt, zu ratificit^hatte der Fürstabt das Specialwcggeld der drei untern Gemeinden durch ein Mandat bekannt ma^und via l'acti in Exemtion bringen lassen. Zürich und Bern setzen daher von neuem die Bcfugniß ^Landrathcö, in solchen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen wie die Gültigkeit des Stimmcnmchrs in ^Helles Licht, wogegen der fürstäbtischc Gesandte behauptet, sein Herr hätte, als unbestrittener Souvcgim Toggcnburg, ohne etwas Landfricdwidrigcs thuu zu wollen, den Straßenbau und das Wcggetbuntern Gemeinden zum wahren Vortheile des Landes bewilligt, und eö seien dawider nur die Fuhrl^ 'die ja dieses Wcggeld an Güte der Straßen gewännen, aufgewiegelt worden. Dem Laudrath stehe u'Jurisdiction zu, auch könne er aus dem 8 3 des badischen Friedens durchaus nicht das Recht helletnach seinem Belieben Wcggcldcr anzulegen. Ebenso wenig sei der 8 76 weder gegen den Landcsfür^der ja mit dem Toggenburg in keinem Streite begriffen, noch gegen die untern Gemeinden anwentgda der Tractat selbst nicht zwischen den Toggcnburgern errichtet worden. Endlich sei der Fürstabt "Landesherr berechtigt, wenn Zwistigkciten unter den Gemeinden selbst entstehen, solche richterlich zuund zu beseitigen. Zürich und Bern bemerken instrnctionsgcmäß, man erkenne den Fürstabt als Landestim Toggenburg an, aber durch den Frieden von 1718 und die darauf sich beziehenden spätcrn Tra<^seien seine landesherrlichen Rechte eingeschränkt. Die U .3 und 4 des Friedens enthalten die Bestimmungdaß der Landrath über die Freiheiten der Landschaft wache, für ihre Angelegenheiten sorge, Steuern gBräuche verthcilc, Anlagen festsetze u. s. f., und wenn schon beide Paragraphen der Wcggelder nicht gdrücklich gedächten, müsse dennoch die Verfügung darüber, besonders bei Vcrgleichung dieser Paragrap