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8 (1856) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1778 bis 1798
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Juli 1790.

Antwort bemerkt, der Unterschied des Baues und der Unterhaltung der Straßen im Toggenburgandern auf die Bestimmung und die allgemeine Eincassirung des Wcggcldbetrages bezüglichen Umstä»^würden große Schwierigkeiten veranlaßcn, und die landesherrliche Einwilligung in das Begehren ^Landratheö dürfte nicht weniger Mißvergnügen verursachen, als jene in die Bitten der untern Quartser sei jedoch geneigt, zu Beseitigung dieses Zwistes nach seiner Heimkehr kräftigst mitzuwirken. Zürich ^Bern crwicdern hierauf, der § 50 des badischen Friedens von 1718 untersage dem Fürstabt deutlich^Errichtung von Weggcldern in der Landschaft Toggcnburg, die zur Beschwerde des Landes gereichtkönnten, und nach dem H 3 des genannten Friedens stehe dem Landrath die Obsorge über alle Ockono»'^Steuern, Bräuche u. s. f. zu. Es gehe also hieraus hervor, daß diese Behörde den Entwurf über ^allgemeine Einrichtung und Repartition des Weggcldcs zu verfertigen und denselben dem FürstabtRatification vorzulegen habe, ebenso, daß eine Minorität, wenn der Landrath mit Mehrheit der Stini^einen Beschluß gefaßt, nicht befugt sei, diesen durch Protestation unkräftig zu machen; auch sei derabt keineswegs berechtigt, die Minderheit gegen die Mehrheit in Schutz zu nehmen. Man hoffees werde mit Bciscitcsetzung des vorläufig bewilligten Weggcldcs ein gütlicher Verglich unter den Gemenszu Stande kommen, welcher von Seite des Landraths dem Landcshcrrn zur Genehmigung vorzulegen ^von demselben zu ratificiren wäre. H 19.

Zürich, Schwhz und Glarus.

«I. Zürich und Schwhz berichten, durch die unverdrossenen Bemühungen des Ingenieurs Spit^.sei nicht nur die wichtige Arbeit an der Spettlinth glücklich beendigt, sondern auch beinahe ein Dritt'

des zu Vollendung des Werkes nöthig befundenen Geldzuschusses erspart worden, so daß es sich nur

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zun die dauerhafte Unterhaltung dieses Werkes, wie um die Nachbezahlung der dem Stand Glarus ^

geschossenen Auslage handle. Glarus crwicdcrt, diese Nachbczahlung finde bei seinen Obern für ein^um so größere Schwierigkeiten, als nach den Berichten der Schiffmeistcr die vollendete Arbeit den 3^^Erwartungen nicht entspreche. Es werde jedoch zu näherer Untersuchung und allen für die ,ersprießlichen Verfügungen willige Hand bieten, nur empfehle es die an ihren Gütern geschädigten 'wohner von Bcnken zu einer Schadloshaltung. Einmüthig findet man daher nothwcndig, den drei Stä»durch den Abschied eine nochmalige Bcaugenscheinigung anzutragen. 8 21.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenhciten:

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 71. Landammann. Art. LKS. Judicatur-u. Competenzzwiste. Art. 534. Localis.

Rheinthal.

Art. 4l. Baurechnung. Art. 241. Locales.

Grafschaft Sargans.

Art. 13K. Personelles.

Jahrrechnung der die Grasschaft Baden und das untere Freiamt regierenden Stän^

Baden, 31. Juli bis 12. August 1790.

ITtaatSarchiv Zürich.I ^

Gesandte: Zürich. Johann Heinrich Kilchspcrger; Johann Caspar Landolt. Bern. AlbrechtMülincn; Daniel Fcllenberg. Glarus. Joseph Felix Anton Müller; Jakob Zweifel.

Weil von Seite der schwarzenbergischen Regierung wegen Bestätigung der caddelburgischen