148
Juli 1790,
Jmmcdiatlandcn cinmüthig abgeschafft oder nur auf eine gewisse Zeit bewilligt werden möchten, welcheAnsuchen Jnncrrhoden beistimmt, und auch Solothurn immer noch für erforderlich erachtet, diesen Ärt>^im Abschiede beizubehalten, damit alle neuen Abgaben und Beschwerden verhütet werden, so kann ^von den übrigen Ständen und Orten eröffnete Begehren der Abschiedsentlassung nicht in Erfülltgehen. 8 4, «. Ueber den Beitritt von Neuenbürg und Valangin zum Bund von 1777 kommen d"frühern Erklärungen von Seite der Stände Uri, Ob- und Nidwaldcn, Glarus und JnncrrhodenVorschein. Zug wünscht, daß keine weitcrn Schritte gegen die nicht conscntirendcn Stände vorgcnouB^werden möchten, und Frciburg besorgt, die gegenwärtigen Wclthändcl dürften einer fcrncrn Betreibtdieser wichtigen Angelegenheit nachthcilig sein. Dessenungeachtet glauben sämmtliche übrige Gesandtschaft^gerade die nunmehrige Lage von Frankreich sollte ein neuer kräftiger Beweggrund zum Miteinschlußund deswegen erachten diese Gesandtschaften für nothwendig, nachdrücklichst die wichtigen Betrachtungzu wiederholen, welche schon längst alle eidgenössischen Patrioten gerührt hätten, wenn sie der Tagsatz^beiwohnen könnten. „Bekannte Gebirgsketten beweisen, sagt der Abschied, daß Neuenbürg und Valangin den eidgenössischen Neutralitätskreis gehören; allein noch mehr als jene leblosen Zeugen zeige dies ^Geschichte ihrer Bewohner, die so oft mit den Eidgenossen gefachten, und, wie im Jahre 1549 u«drücklich verabschiedet worden, seit Jahrhunderten Glück und Unglück mit denselben gcthcilt hätten. ^dieser Geschichte, die vor Kurzem in ein so vortreffliches Licht gesetzt worden, fänden sich merkwüft^Beispiele von wahrer Bundestrcuc und Bereitwilligkeit gegen die nämlichen Verbündeten, von denenbürg jetzt nicht mißkannt zu werden wünsche. Aber alles dessen zu gcschwcigcn, dürfe man nur ^wahre Staatsintercsse der Eidgenossenschaft in Betrachtung ziehen. Man setze den Fall, daß die Einwogdes Fürstenthums nicht einmal die Zuneigung der Eidgenossen verdienten, sondern ihnen völlig g'gültig wären, müßte nicht dennoch die Ruhe und Sicherheit desselben eine für den ganzen helvctil"^Staatskörpcr höchst wichtige Sache sein? Noch immer begehre das Fürstenthum die EinwilligungEidgenossenschaft zu seinem Beitritt in die Allianz mit unermüdetcm Eifer, allein es könnte, wie "stsicher wisse, bei einem fortdauernden Abschlag entweder nach ähnlichen Beispielen in absöndcrliche ^bindungen mit der Krone Frankreich eintreten, oder wenigstens auf Ebenderselben mächtige Fürsp^,.zählen, welche Fürsprache, wenn sie auch zuletzt ihren Zweck erreichen würde, doch gewiß der "dg^ -fischen Einwilligung den Werth einer wahren Gefälligkeit benehmen müßte. Es liege also am Tage, .der wahre Staatsvorthcil, vorzüglich die Ehre einer gesammtcn Eidgenossenschaft, sowie die derw" ^Lage jenes benachbarten großen Reiches den Einschluß von Neuenbürg und Valangin laut ford^Alle diese Gründe werden den Gesandtschaften der Stände, welche ihre Einwilligung noch nicht
haben, mit größtem Nachdruck zu Gemüthe geführt, auch sie feierlich aufgefordert, ihre Committe"
zu der so dringend verlangten Bcistimmung zu bewegen zu suchen. § 5. L. Aus den Jnstruct"betreffend die helvctisch-militairische Gesellschaft geht hervor, daß sämmtliche Hoheiten von derwendigkcit, die zu Bcschützung des gemeinsamen Vaterlandes erforderlichen Anstalten zu vcrvollkonB'durchdrungen, wie auch überzeugt sind, daß hiezu eine gewisse Gleichförmigkeit, besonders inder Truppcnformation und des Gcschützcalibers nöthig sei, weßhalb dem Eifer besagter Gesellschaft ^licher Beifall gezollt und dieselbe aufgemuntert werden müsse, die angefangenen Arbeiten fortZ^ftund ihre „ heilsamen" Projcctc auszuarbeiten, um sie hernach auf die ihrem Bcdünkcn schicklichstean die Hoheiten gelangen zu lassen. Hicvou verspricht man sich, obgleich in Absicht auf die b""